Urteil: Kasse muss Brustverkleinerung bei Mann nicht zahlen
Eine Männerbrust kann auch schmerzhaft sein. Das heisst aber nicht unbedingt, dass die Krankenkasse in Deutschland eine Verkleinerung bezahlt.

Gynäkomastie: So lautet die Diagnose, wenn sich bei Männern die Brust so vergrössert, dass sie an eine weibliche Brust erinnert. Das kann betroffene Männer nicht nur psychisch belasten, sondern auch Schmerzen bedeuten. Die Brust spannt und drückt mitunter stark, das Gewebe reagiert empfindlich auf Berührungen.
Linderung kann ein Eingriff bringen, bei dem Brustgewebe entfernt wird. Doch was, wenn die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten dafür trotz Schmerzen nicht übernehmen will?
Diese Erfahrung hat ein Mann gemacht, der von Gynäkomastie betroffen ist. Seine Krankenkasse in Deutschland hatte die Kostenübernahme für eine OP abgelehnt. Er zog daraufhin vor das Sozialgericht Stuttgart, das die Klage abwies. Der Mann legte vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung ein – ohne Erfolg.
Gericht verweist auf mildere Massnahmen zur Behandlung
Der übergewichtige Mann leidet seit Jahren an einer gutartigen Vergrösserung der Brustdrüsen. Er berichtet von Schmerzen und davon, psychisch unter der vergrösserten Brust zu leiden. Da eine Hormontherapie erfolglos blieb, beantragte der Mann die Kostenübernahme für eine Brustverkleinerung bei seiner Krankenkasse. Die lehnte ab.
Zurecht, stellt das Landessozialgericht noch einmal klar. Es erkannte zwar an, dass mit der Gynäkomastie eine Erkrankung vorliege. Allerdings gebe es mildere Mittel, sie zu behandeln als eine Operation – etwa eine Gewichtsabnahme und sportliche Aktivitäten. Diese Massnahmen seien zumutbar.
Keine Entstellung durch die Männerbrust
Zudem verwies das Gericht darauf, dass der Mann die starken Schmerzen, die er schilderte, nicht nachweisen konnte. So seien keine Arbeitsunfähigkeitszeiten oder Schmerztherapien dokumentiert. Auch ärztlich verordnete Schmerzmittel fehlten.
Eine Entstellung durch die vergrösserte Brust liegt nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht vor. Bei der Bewertung, ob eine Entstellung vorliegt, komme es nämlich nicht auf die subjektive Einschätzung der betroffenen Person an.
Ausschlaggebend ist laut Gericht, ob eine körperliche Abnormität ständig Blicke auf sich zieht, wodurch Betroffene sich zurückziehen und nicht mehr am sozialen Leben teilhaben. In der Entscheidung des Gerichts heisst es: «Gerade bei adipösen Männern sind vergrösserte Brüste (...) weit verbreitet, sodass bei flüchtiger Begegnung des Klägers niemand im Alltag hiervon Notiz nehmen wird.»
Auch der vom Mann geschilderte psychische Leidensdruck begründe keine Kostenübernahme für die Operation. Dieser Leidensdruck müsse vorrangig psychiatrisch – etwa durch eine Psychotherapie – behandelt werden, heisst es in dem Urteil (Az.: L 11 KR 3239/22), auf das das Portal «anwaltauskunft.de» aufmerksam macht.