Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude ist keine Garage.
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Justitia - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Bauherr bezog sich auf für Garage entfallende Abstandsregeln.
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Ein solches Bauwerk stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied. Es gelten deshalb die nach der hessischen Bauordnung üblichen Abstandsregeln zum benachbarten Grundstück.

Die Parteien des Streitfalls sind Nachbarn. Nachdem der Beklagte 2017 eine Genehmigung zur Sanierung einer auf seinem Grundstück bereits vorhandenen Garage erwirkt hatte, liess er diese abreissen und begann mit dem Neubau. Hiergegen wehrte sich die Klägerin erfolglos mit einem Eilverfahren. Der Beklagte stellte das neue Garagengebäude fertig.

Die Klägerin meinte, dass es sich bei dem neu errichteten Gebäude nicht um eine nach der hessischen Bauordnung privilegierte Garage, für die keine Abstandsregeln zum Nachbargrundstück gelten, handle. Sie begehrte deshalb die Beseitigung des Gebäudes, hilfsweise dessen teilweisen Rückbau. Das Landgericht wies jedoch sowohl den Beseitigungsantrag als auch den hilfsweisen Antrag zurück.

Dagegen ging die Klägerin vor dem OLG in Berufung - mit Erfolg. Der Beklagte müsse das Bauwerk beseitigen, urteilte das Gericht. Er verletze damit die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den einzuhaltenden Grenzabstand. Das errichtete Gebäude halte die erforderlichen Abstände von jedenfalls drei Metern zur Grundstücksgrenze der Klägerin nicht ein.

Die Einhaltung dieser Abstandsflächen sei auch nicht entbehrlich. Denn das errichtete Gebäude stelle «kein privilegiertes Bauvorhaben dar», insbesondere keine sogenannte Grenzgarage. Die bauliche Gestaltung spreche vielmehr für eine abweichende Nutzung des Gebäudes zum Aufenthalt von Menschen.

Das Bauwerk sei mit einer integrierten Terrasse, Lichtkuppeln in der Decke und einer über die gesamte Front gehenden Glasfalttür versehen. Aufenthaltsräume und ihnen gleichzustellende Terrassen stellten aber keine Bauteile dar, die zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne einer Garage erforderlich seien. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ist möglich.

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