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    Strafverfolgung: Deutsches Gericht schränkt Trojaner-Einsatz ein

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    Deutschland,

    Das deutsche Bundesverfassungsgericht erklärt heimliche Staatstrojaner-Einsätze teilweise für verfassungswidrig.

    Gericht Karlsruhe
    Das höchste deutsche Gericht erklärte die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung für Tatbestände mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für nichtig. (Archivbild) - dpa

    Die in Deutschland geltenden Befugnisse von Strafermittlern unter heimlichem Einsatz sogenannter Staatstrojaner sind teilweise verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.

    Der Erste Senat des höchsten deutschen Gerichts erklärte die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung (kurz: Quellen-TKÜ) für Tatbestände mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für nichtig. Sie ist also auch rückwirkend ungültig.

    Darüber hinaus sei die Befugnis der Ermittler zur heimlichen Online-Durchsuchung von Computern und Smartphones von Verdächtigen in Teilen nicht mit der Verfassung – dem Grundgesetz – vereinbar, entschied das Gericht. Diese Vorschrift gilt aber bis zu einer Neuregelung weiter. (Az. 1 BvR 180/23)

    Als Staatstrojaner wird Späh-Software bezeichnet, die ohne Kenntnis des Verdächtigen auf seinem Computer oder Smartphone installiert wird. Seit einer Änderung der Strafprozessordnung im Jahr 2017 kann die Polizei damit zur Aufklärung bestimmter Straftaten zum Beispiel verschlüsselte Nachrichten über Messenger-Dienste wie Whatsapp oder Telegram mitlesen (Quellen-TKÜ) oder sogar sämtliche Daten auf einem Gerät durchforsten (Online-Durchsuchung).

    Verfassungsgericht: Schwere Eingriffe in Grundrechte

    Die Quellen-TKÜ sei ein sehr schwerwiegender Eingriff unter anderem in die Grundrechte, entschied das Gericht in Karlsruhe. «Ausgehend von dem sehr hohen Eingriffsgewicht muss die Quellen-Telekommunikationsüberwachung aus Gründen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein.»

    Für Massnahmen der Strafverfolgung komme es auf das Gewicht der verfolgten Straftaten an, erläuterte das Bundesverfassungsgericht. Solche, für die eine Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen sind, gehörten zum einfachen Kriminalitätsbereich. Dies schliesse die Einordnung als besonders schwere Straftat von vornherein aus.

    Sicherheitslücken könnten auch Kriminelle nutzen

    Gegen die Befugnisse waren in Karlsruhe mehrere Verfassungsbeschwerden eingereicht worden – darunter die vom Verein Digitalcourage initiierte, über die nun entschieden wurde. «Die Staatstrojaner werden über Sicherheitslücken installiert, die dafür in jedem Smartphone, Computer, Tablet und in jeder Spielekonsole vorhanden sein müssen», erklärt der Verein.

    Diese Hintertüren könnten neben der Polizei aber auch Kriminelle nutzen, um auf Geräte zuzugreifen. Der Staat verletze damit seine Schutzpflicht.

    Wie aus einer am Dienstag veröffentlichten Statistik des Bundesamts für Justiz hervorgeht, gab es im Jahr 2023 insgesamt 104 richterliche Anordnungen zur Quellen-TKÜ. Tatsächlich durchgeführt wurden 62. Online-Durchsuchungen wurden den Angaben zufolge 26 Mal angeordnet und sechsmal durchgeführt. Meist ging es dabei um den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung.

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