OVG: Kein Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten einer Kita
Eltern haben laut einem aktuellen Gerichtsbeschluss keinen Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung.

Das Wichtigste in Kürze
- Richter verweisen unter anderem auf Möglichkeit der Kindertagespflege.
Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster hervor. In dem Fall hatte ein Elternpaar geltend gemacht, es sei wegen seiner Arbeitszeiten auf einen Kitaplatz mit einer Betreuung bis mindestens 18.00 Uhr angewiesen. (Az. 12 B 1324/19)
In seinem Beschluss verwies der OVG-Senat unter anderem darauf, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gleichrangig seien. Beide Formen der frühkindlichen Förderung könnten zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs - etwa der Betreuung in Randzeiten - nebeneinander in Anspruch genommen werden.
Der Kitaträger sei daher nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Auch bestehe kein Anspruch auf Ausweitung des Betreuungsangebots auf Randzeiten in der zugewiesenen Kindertageseinrichtung. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.