Mit dem Fahrrad durch die Stadt: populäre Irrtümer

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Deutschland,

Wer mit dem Rad unterwegs ist, muss sich wie Autofahrer an viele Verkehrsregeln halten. Doch müssen Radwege immer genutzt werden? Ist Absteigen am Zebrastreifen zwingend? Und ist es erlaubt, während der Fahrt Musik zu hören?

Am 3. Juni ist der Weltfahrradtag. Foto: Gregor Bauernfeind/dpa
Am 3. Juni ist der Weltfahrradtag. Foto: Gregor Bauernfeind/dpa - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Homeoffice, Lockdown und Kontaktbeschränkungen: Seit dem Beginn der Corona-Krise sind viele Menschen auf das Fahrrad umgestiegen.

Experten rechnen damit, dass einige auch nach der Pandemie Radler bleiben.

Um auf die zunehmende Belastung durch Autos hinzuweisen und das Zweirad mehr in den Fokus des Alltags zu rücken, findet seit 1998 jährlich am 3. Juni der Weltfahrradtag statt. Anlass genug, um mit einigen populären Irrtümern aufzuräumen:

- FAKTEN: Falsch. Dem Rechtsexperten des (ADFC), Roland Huhn, zufolge gilt die Regelung nur, wenn der Radweg mit einem der drei blauen Radweg-Schilder gekennzeichnet ist. Ausserdem muss der Radweg gut befahrbar sein. Ist er von Wurzeln überwuchert, liegen Gegenstände im Weg und versperren Autos oder Mülltonnen die Fahrt, darf man auf die Strasse ausweichen. Ist der Radweg mit keinem der Radweg-Schilder versehen, kann jeder selbst entscheiden, welchen Weg er wählt.

- FAKTEN: Nicht immer. Gibt es nur einen Radweg und ist dieser nicht für beide Fahrtrichtungen gekennzeichnet, ist dies nicht erlaubt. In diesem Fall darf der Radweg nur in eine Richtung befahren werden. Klarer wird die Situation, wenn es für jede Fahrspur einen Radweg gibt. Dann ist man verpflichtet, die für die jeweilige Fahrtrichtung ausgewiesene Spur zu nutzen.

- FAKTEN: Falsch. Nach ADFC-Angaben ist das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ausdrücklich erlaubt. Mit der Novelle der (StVO) 2020 ist die Regelung klar formuliert: Sofern der Verkehr nicht behindert wird, darf man generell zu zweit nebeneinander fahren. Auf Fahrradstrassen darf man sowieso immer zu zweit nebeneinander in die Pedale treten.

- FAKTEN: Stimmt nicht. «Verboten sind Ohrhörer nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird», sagt Rechtsexperte Huhn. Laut StVO ist es grundsätzlich erlaubt, mit Kopfhörern Rad zu fahren und dabei Musik, Hörbüchern oder Podcasts zu lauschen. Wichtig sei, dass das Fahrverhalten nicht beeinträchtigt werde. So muss man gewährleisten, dass man den Strassenverkehr entsprechend wahrnimmt und Warnsignale deutlich hört. Daher rät der ADFC dazu, während der Fahrt auf Musik im Ohr zu verzichten.

- FAKTEN: Ein Irrtum. «Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und muss bei einem Unfall haften, wenn es aufgrund des Alkohols zu Fehlern beim Radfahren kommt», sagt Huhn. «Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat.» Bei Verstössen muss mit einem Bussgeld und dem Entzug des Auto-Führerscheins gerechnet werden.

- FAKTEN: Kommt drauf an. «Wenn Radfahrende Vorrang haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad schieben», sagt der ADFC-Rechtsreferent. «Sie dürfen über den Zebrastreifen fahren, müssen dann jedoch querende Fahrzeuge durchfahren lassen.»

- FAKTEN: Wird die zulässige durch entsprechende Verkehrszeichen begrenzt, müssen sich auch Radfahrende daran halten. Ist keine Beschilderung vorhanden, gilt innerorts die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 Kilometern pro Stunde nur für Kraftfahrzeuge. Jedoch greift die allgemeine Sorgfaltspflicht auch auf dem Rad. In der StVO heisst es: «Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.»

- FAKTEN: Falsch! Laut dem ADFC-Rechtsexperten gilt das nur für Einbahnstrassen, die durch eine entsprechende Beschilderung dafür freigegeben sind.

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