Die Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen. Bei der Betreuung in einer Kita muss ein Nachweis über die Impfung erfolgen - ansonsten kann die Betreuung verweigert werden.
Eine Kita kann eine Betreuung verweigern, wenn der Nachweis einer Masernschutzimpfung oder einer Unverträglichkeit gegen eine solche Immunisierung fehlt. Das hat das NRW-Oberverwaltungsgericht klargestellt. Foto: Julian Stratenschulte/dpa
Eine Kita kann eine Betreuung verweigern, wenn der Nachweis einer Masernschutzimpfung oder einer Unverträglichkeit gegen eine solche Immunisierung fehlt. Das hat das NRW-Oberverwaltungsgericht klargestellt. Foto: Julian Stratenschulte/dpa - dpa-infocom GmbH
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Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kita kann eine Betreuung verweigern, wenn der verpflichtende Nachweis einer Masernschutzimpfung oder einer Unverträglichkeit des Kindes gegen eine solche Immunisierung fehlt.

Das hat das NRW-Oberverwaltungsgericht im Falle eines dreijährigen Jungen mit Eilbeschluss klargestellt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt.

Eine Kita in Erkelenz hatte die Betreuung abgelehnt. Das OVG gab der Einrichtung recht. Die Eltern des Kindes konnten weder einen Impfschutz vorweisen noch ein ärztliches Zeugnis, das eine Kontraindikation gegen die Impfung medizinisch ausreichend belegen konnte, wie es am Dienstag zur Begründung heiss.

Die Eltern beriefen sich darauf, dass eine Impfung wegen mehrerer Allergien - darunter gegen Inhaltsstoffe der Masern-Schutzimpfung - für ihren Sohn nicht in Betracht komme. Sie legten ein Attest des behandelnden Arztes vor. Dieses liess das Gericht in Münster aber nicht als Nachweis einer Kontraindikation durchgehen. Es gebe «erhebliche Zweifel am Beweiswert» des Attestes. Der Arzt habe eine Impfunverträglichkeit nicht anhand von medizinisch anerkannten Testungen festgestellt, sondern allein aufgrund der Eltern-Angaben. Das reiche nicht aus. Die OVG-Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Das Gericht in Münster wies auch auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2020 hin, bei dem es um die Verfassungsmässigkeit des vorgeschriebenen Nachweises von Schutzimpfung oder Kontraindikation ging. Das BVerfG hatte klargestellt, dass das Betreuungsinteresse von Eltern und Kindern ohne solche Belege zurücktritt hinter das «öffentliche Interesse, infektionsbedingte Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen abzuwehren.»

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