Kindergeld auch bei Unterbrechung der Ausbildung

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Deutschland,

Muss ein erwachsenes Kind seine Ausbildung krankheitsbedingt unterbrechen, so kann für Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehen. Bestimmte Voraussetzungen müssen dafür jedoch erfüllt sein, wie aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs hervorgeht.

Muss ein Kind die Ausbildung krankheitsbedingt unterbrechen oder beenden, so besteht nur dann weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind grundsätzlich noch ausbildungsplatzsuchend ist. Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa/Illustration
Muss ein Kind die Ausbildung krankheitsbedingt unterbrechen oder beenden, so besteht nur dann weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind grundsätzlich noch ausbildungsplatzsuchend ist. Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa/Illustration - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Für erwachsene Kinder gibt es kein Kindergeld wegen Berufsausbildung, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung des Kindes beendet wurde.

Handelt es sich aber «um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden». Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Für Kinder unter 25 Jahren kommt ein Kindergeldanspruch in Betracht, wenn sie eine Berufsausbildung machen, sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können.

Trotz Erkrankung auf Ausbildungsplatzsuche?

Im vorliegenden Fall hatte eine volljährige Tochter ihre Ausbildung wegen Erkrankung im März 2017 beendet. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab April 2017 auf. Das Finanzgericht gab der Klage der Mutter für die Monate April bis September 2017 statt, weil sich die Tochter weiter in Ausbildung befunden habe.

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind komme nur dann in Betracht, wenn die Krankheit vorübergehend sei. «Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist.»

Das Finanzgericht muss jetzt klären, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.

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