Medikamente für einen Suizid gibt es in Deutschland nur für Schwerkranke in extremen Lagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Revision eines gesunden Ehepaares zu dem Tema zurückgewiesen.
exit sterbehilfe
In der Schweiz haben sich weniger Menschen für den Freitod mithilfe von Exit entschieden. (Symbolbild) - dpa-infocom GmbH
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Das Wichtigste in Kürze

  • Einen Anspruch auf ein tödliches Medikament für einen Suizid haben in Deutschland nur schwerkranke Menschen in extremen Notlagen.

Gesunden Patienten bleibt der Zugang dagegen versperrt. Das hat das entschieden.

Das Gericht bestätigt damit sein Sterbehilfeurteil aus dem Jahr 2017. Diesmal hatten die Richter den Fall eines älteren Ehepaares auf dem Tisch, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis begehrte.

Das Paar wollte selbstbestimmt sein Leben beenden, so lange es noch von schweren Krankheiten und Siechtum verschont ist. Das BfArM lehnte den Antrag ab. Auch die Klage des Paares blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht wies nun auch die Revision zurück (Az.: BVerwG 3 C 6.17). Das Betäubungsmittelgesetz schliesse einen Anspruch auf ein tödliches Medikament zum Suizid grundsätzlich aus, begründete der 3. Senat. Ziel des Gesetzes sei es, die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen.

Eine Ausnahme kann es nach dem Sterbehilfeurteil von 2017 (Az.: BVerwG 3 C 19.15) nur in Extremfällen für unheilbar Kranke geben.

Auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beschäftigt sich mit dem Thema Sterbehilfe. Schwerkranke, Ärzte und Suizidhelfer haben gegen den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch geklagt. Er stellt seit Ende 2015 die «geschäftsmässige Förderung der Selbsttötung» unter Strafe.

Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Ein Urteil gibt es noch nicht. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.).

Nach der derzeitigen Rechtslage können Ärzte das Sterben mit Palliativmedizin möglichst erträglich gestalten. Lebensverlängernde Massnahmen haben sie abzubrechen, wenn der Patient das so will.

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