Kein Lohn für Minijobberin während coronabedingter Schliessung

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Deutschland,

Während einer Betriebsschliessung im Zuge der Corona-Pandemie können Minijobber keinen Lohn verlangen.

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Justitia - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • BAG: Ausgleich liegt in der Verantwortlichkeit des Staates.

Die Schliessung gehöre nicht zu den betrieblichen Risiken der Arbeitgeber, sondern sei Folge eines «hoheitlichen Eingriffs», wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Es sei daher Sache des Staates, hier gegebenenfalls für einen Ausgleich zu sorgen. Der deutsche Mittelstand begrüsste das Urteil. (Az: 5 AZR 211/21)

Das Gericht wies mit seinem Urteil eine Minijobberin aus Niedersachsen ab. Hintergrund ist, dass für Minijobber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden und Arbeitgeber daher auch keine Kurzarbeit anmelden können.

Die Klägerin war in einem Handel für Nähmaschinen und Zubehör als Verkäuferin geringfügig beschäftigt. Im April 2020 war der Laden wegen einer Corona-Allgemeinverfügung geschlossen. Der Arbeitgeber verweigerte daher die Lohnzahlung von 432 Euro.

Anders als die Vorinstanzen sah das BAG dies nun als rechtmässig an. Die Verkäuferin habe keinen Anspruch auf ihren Lohn, hiess es.

Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, im Zuge der Corona-Pandemie seien zum Schutz der Bevölkerung nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen worden. «In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.» Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung sei vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs.

Hier einen Ausgleich zu schaffen, sei daher «Sache des Staates». Bei regulär Beschäftigten habe er dies mit einem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld auch getan. Dass bei Minijobbern die Möglichkeit des Kurzarbeitergeldes nicht bestehe, beruhe auf «Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem». Daraus lasse sich aber keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten, urteilte das BAG.

Der Mittelstandsverband BVMW begrüsste Urteil. «Die Rechtsprechung ist im Sinne der Wirtschaft, da sie dem Verursacherprinzip Rechnung trägt und die Unternehmen so vor weiteren Belastungen schützt», sagte BVMW-Chefvolkswirt Hans-Jürgen Völz den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. «Wenn die Politik Unternehmen Geschäftsschliessungen auferlegt, dann muss sie auch vollumfänglich für alle dadurch entstandenen wirtschaftlichen Schäden haften», fügte er hinzu.

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