Ohne eine «krankheitsbedingte Notlage» besteht nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kein Anspruch auf Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung.
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig - dpa/AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesverwaltungsgericht weist Klage zum Erwerb eines Betäubungsmittels ab.
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Die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zu diesem Zweck sei grundsätzlich ausgeschlossen, entschied das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Es wies damit die Klage eines Ehepaars ab, das eine tödlichen Dosis eines solchen Mittels bekommen wollte. (Az. BVerwG 3 C 6.17)

Die 1937 und 1944 geborenen Kläger beantragten im Juni 2014 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur gemeinsamen Selbsttötung. Sie begründeten dies damit, dass sie ihr Leben beenden wollten, wenn sie noch handlungsfähig und von schweren Krankheiten verschont seien. Das Bundesinstitut lehnte den Antrag ab.

Die dagegen gerichtete Klage blieb vor den Gerichten in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies nun auch die von dem Paar eingereichte Revision ab. Das Betäubungsmittelgesetz schliesse einen Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung grundsätzlich aus. Ziel des Gesetzes sei es, «die menschliche Gesundheit und das Leben zu schützen».

Das Bundesverwaltungsgericht hatte allerdings im März 2017 in einem anderen Fall entschieden, dass schwerstkranken Menschen «in extremen Ausnahmesituationen» der Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung nicht verwehrt werden dürfe. Die Verwaltungsrichter sehen die neue Entscheidung aber ausdrücklich im Einklang damit. Bei den Klägern in diesem Fall liege keine «extreme Notlage» vor.

Nach der Entscheidung aus dem März 2017 hatte zudem das Bundesgesundheitsministerium im Juni 2018 das zuständige Bundesinstitut aufgefordert, auch in Extremfällen den Erwerb solcher Medikamente zur Selbsttötung nicht zu erlauben. Noch in diesem Jahr wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu dem im Strafgesetzbuch festgeschriebenen Verbot geschäftsmässiger Sterbehilfe erwartet.

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