Grab von italienischem Kommunistenchef Berlinguer geschändet

Keystone-SDA
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Italien,

Das Grab des verstorbenen italienischen Kommunistenchefs Enrico Berlinguer (1922-1984) ist in Rom erneut geschändet worden.

Enrico Berlinguer
Auf einem Bild vom 02. Oktober 1979 sieht man den ehemaligen Führer der Kommunistischen Partei Italiens, Enrico Berlinguer (rechts), mit Alvaro Cunhal aus Portugal. - keystone

Auf einem Friedhof in Rom ist das Grab des italienischen Kommunistenchefs Enrico Berlinguer (1922-1984) geschändet worden – nach Angaben der Familie vom Montag zum zweiten Mal binnen weniger Wochen. Die Tat wurde über die Parteigrenzen hinweg verurteilt. Berlinguer gehörte zu den prägenden Figuren der italienischen Nachkriegspolitik. Mit seinem «Eurokommunismus» gelang es ihm, die Kommunistische Partei (PCI) zur zweitstärksten Partei des Landes zu machen. Bei der Parlamentswahl 1976 holte er als Generalsekretär deren historisch bestes Ergebnis von annähernd 34 Prozent. Sein Einfluss reichte weit über Italiens Grenzen hinaus.

Nach Angaben der Tochter Bianca Berlinguer wurden auf dem Grab von einem oder mehreren Unbekannten mehrere Vasen zertrümmert und Blumen zertrampelt. Die Journalistin sprach von einem «beschämenden Akt». Berlinguer starb im Juni 1984 an den Folgen eines Schlaganfalls. Zum 40. Jahrestag seines Todes wird derzeit in Büchern, Artikeln und auch Ausstellungen an ihn erinnert.

Kommentare

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Die Störung der Totenruhe ist der Rechtsbegriff für Leichen- und Grabschändung. Die Gesetzgebung beruht auf der Annahme, erdbestattete Leichname würden sich innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Ruhefrist so weit zersetzen, um eine straffreie Umlagerung der verbliebenen Überreste bei der Neubelegung der Grabstätte zu ermöglichen. Aber ein Teil der durch Erdbestattung beigesetzten Toten verhärtet in kalten, feuchten Gräbern bei unzureichender Sauerstoffzufuhr zu Wachsleichen. Ein durch Adipocire konservierter Leichnam ist auf natürliche Weise erhalten und wirkt äusserlich, als sei er relativ frisch verstorben. In der Schweiz ist die Strafbarkeit in Art. 262 des Strafgesetzbuches geregelt. Auch nach schweizerischem Strafrecht ist das Wegnehmen von Leichen, Leichenteilen oder der Asche strafbar. Unterschieden wird zwischen der Leiche einerseits und der Grabstätte andererseits. In der Schweiz ist das „verunehren oder böswillige beschimpfen“ die Tathandlung.

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