Google muss eine anonyme Bewertung eines Zahnarztes löschen. Dies sei keine Meinungsäusserung, urteilte ein deutsches Landesgericht.
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Das Wichtigste in Kürze

  • Google muss eine Negativ-Bewertung eines Zahnarztes löschen.
  • Für ein deutsches Landesgericht ist die Bewertung nicht als Meinungsäusserung einzustufen.
Google muss die Bewertung löschen.
Google muss die Bewertung löschen. - Keystone

Ein Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgericht Lübeck hat in einem solchen Fall dem Kläger recht gegeben und Google auf Unterlassung verurteilt. Bei Zuwiderhandlung setzten die Richter ein Ordnungsgeld bis zu 250'000 Euro fest.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Kieferorthopäden, der bei Google vergeblich die Streichung einer Ein-Sterne-Bewertung angefordert hatte, die auch auf dem Kartendienst Google Maps erscheint. Auch wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte, falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäusserung, urteilten die Richter.

Schlechte Bewertung unter dem Namen des Arztes

Unternehmen, Praxen und Geschäfte können bei dem Dienst Google+ ein registriertes Profil anlegen, über das wiederum in Google Maps zusätzliche Infos wie Fotos und Öffnungszeiten ergänzt werden können. Nutzer, die bei Google registriert sind, können dort dann Bewertungen abgeben.

Google-Doodle vom 27. Juni 2018.
Google-Doodle vom 27. Juni 2018. - google

In dem in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer ausgerechnet unter dem Namen des Klägers eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne Kommentar abgegeben. Der Kläger geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem Patienten stammt. Er wertete die Bewertung als geschäftsschädigend und als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.

Schutz der Meinungsäusserungs-Freiheit

Google hatte vor Gericht argumentiert, dass es sich bei der Bewertung um eine Meinungsäusserung handele und kein Werturteil enthalte. Dem widersprach das Gericht. In diesem Falle überwiege das Schutzinteresse des Betroffenen, betonten die Richter. Wer immer auch der Absender der Bewertung sei – sie sei geeignet, das Ansehen des Klägers negativ zu beeinflussen.

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