Nehmen Mutter und Vater nach der Geburt eines Kindes gleichzeitig Elternzeit, kann das nur einer von beiden für seine Rentenversicherung anerkennen lassen.
Paragrafen-Symbole an einem Gerichtsgebäude
Paragrafen-Symbole an einem Gerichtsgebäude - dpa/AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Kläger scheitert vor Thüringer Landessozialgericht .

Das stellte das Thüringer Landessozialgericht in einem am Donnerstag in Erfurt veröffentlichten Urteil klar. Die Richter wiesen damit die Berufung eines klagenden Vaters gegen ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz zurück (Az. L 2 R 760/17).

Laut Gesetz komme die Zuordnung der Kindererziehungszeit jeweils nur zu einem Elternteil in Frage, erklärten die Richter in ihrem bereits im Januar ergangenen Urteil. «Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen für denselben Zeitraum der Erziehung sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor.»

Im konkreten Fall hatte der Kläger nach der Geburt der gemeinsamen Tochter zur gleichen Zeit wie die Mutter Elternzeit genommen. Nachdem die Erziehungszeit von der Rentenversicherung einvernehmlich und in vollem Umfang der Mutter zugeordnet wurde, beantragte der Vater zusätzlich die Anerkennung der Elternzeit auch für sich selbst.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Das Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Thüringer Landessozialgericht bestätigte nun die Entscheidung, die noch beim Bundessozialgericht angefochten werden kann.

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