Der Begriff Umgangsrecht kommt ursprünglich aus dem Familienrecht. Doch trennt sich ein Paar, kann sich die Umgangsfrage auch um einen Hund drehen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankenthal.
Wurde der Hund gemeinsam während der Partnerschaft angeschafft, können beide Partner nach einer Trennung zurecht den Umgang mit dem Tier verlangen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal hervor.
Wurde der Hund gemeinsam während der Partnerschaft angeschafft, können beide Partner nach einer Trennung zurecht den Umgang mit dem Tier verlangen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal hervor. - Christin Klose/dpa-tmn
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Das Wichtigste in Kürze

  • Haben Partner einer Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten, können beide nach einer Trennung zurecht ein Umgangsrecht mit dem Tier verlangen.

Ein entsprechendes Urteil veröffentlichte nun das Landgericht im pfälzischen Frankenthal (Az. 2 S 149/22).

In dem konkreten Fall war ein Labradorrüde nach der Trennung bei einem der beiden Ex-Partner im Kreis Bad Dürkheim geblieben. Dem anderen Mann wurde ein regelmässiger Umgang mit dem Vierbeiner mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er nur bei einem der ehemaligen Partner bliebe.

Dies sah das Gericht anders. Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden – denn der Hund sei gemeinsam während der Partnerschaft angeschafft worden. Dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd je zwei Wochen um den Hund kümmern, sei interessengerecht. Das Tierwohl sah das Gericht damit nicht gefährdet. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Begriff Umgangsrecht kommt ursprünglich aus dem Familienrecht. Er bedeutet, dass jedes Elternteil das Kind regelmässig sehen kann.

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