Wer stirbt, der kann seine Ferien weiter vererben. Dies entschied der Europäische Gerichtshof EuGH.
Ein Mann geht über das Gelände des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).
Blich auf das Gelände des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg. - dpa
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das höchste Gericht der EU entschied, dass Ferienanspruch weitervererbt werden darf.
  • Schliesslich sei im Fall des Todes die Erholung nicht mehr möglich.

Erben können nach einem Urteil des höchsten EU-Gerichts Ausgleichszahlungen für nicht genommenen Freien eines Gestorbenen von dessen ehemaligen Arbeitgeber verlangen. Dies gelte auch dann, wenn nationales Recht diese Möglichkeit wie in Deutschland eigentlich ausschliesst, urteilten die Richter des Europäischen Gerichtshofs heute Dienstag in Luxemburg.

Hintergrund sind die Klagen zweier Witwen in Deutschland. Sie fordern Ausgleich für bezahlten Jahresferien, den ihre Ehemänner vor deren Tod nicht genommen hatten. Das Bundesarbeitsgericht rief daraufhin den EuGH an und wollte unter anderem wissen, ob Erben diese Zahlungen nach EU-Recht zustehen, obwohl das nationale Recht dies ausschliesse.

Der EuGH betonte nun, dass der gesetzlich geregelte Anspruch auf bezahlte Ferien zweierlei Zweck verfolge. Zum einen solle er dem Arbeitnehmer Erholung ermöglichen – dies sei im Fall eines Toten nicht mehr möglich. Zudem bestehe jedoch auch der Anspruch auf Bezahlung während des Urlaubs. Dieser könne dem Arbeitnehmer und später auch den Erben nicht rückwirkend entzogen werden. Dies gelte sowohl für staatliche als auch für private Arbeitgeber.

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