Fahrschulen bleiben umsatzsteuerpflichtig

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Deutschland,

Fahrschüler müssen auf ihren Unterricht auch weiterhin Umsatzsteuer bezahlen.

Schild auf einem Fahrschulauto
Schild auf einem Fahrschulauto - dpa/AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesfinanzhof: Fahrschulen mit regulären Schulen nicht vergleichbar.

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung der Fahrschulen als «Schule» sind nicht gegeben, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: V R 7/19)

Das Gericht wies damit eine Fahrschule in Niedersachsen ab. Sie war der Auffassung, dass sie als Schule von der Umsatzsteuer befreit sei und wies deshalb in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt wollte dennoch die reguläre Umsatzsteuer von 19 Prozent kassieren. Auf Vorlage des BFH hatte im März schon der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass Fahrschulen nicht als steuerbefreite Schulen gelten.

Dem schloss sich der BFH nun an. Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, steuerfrei seien laut Gesetz nur Leistungen, die «dem Schul- und Bildungszweck dienen». Der Fahrunterricht sei aber «ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt».

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