EuGH-Gutachten stuft Abschalteinrichtung in Dieselautos grundsätzlich als unzulässig ein
Abschalteinrichtungen in Dieselautos sind grundsätzlich unzulässig: Zu dieser Einschätzung kommt Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihren am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Das Wichtigste in Kürze
- Schutz des Motors rechtfertigt Nutzung nicht - Enge Ausnahmen jedoch erlaubt.
Das Ziel, den Motor zu schützen, rechtfertige nicht den Einsatz einer solchen Einrichtung. In engen Grenzen dürfe sie aber ausnahmsweise genehmigt werden. Die Generalanwältin empfahl, die Frage, ob eine konkrete Vorrichtung von VW eine dieser Ausnahmen ist, an ein französisches Gericht zurückzugeben. (Az. C-693/18 CLCV u. a.)
Konkret geht es in dem Fall um Ermittlungen gegen VW in Frankreich wegen des Dieselskandals. VW steht unter Verdacht, Käufer durch Abschalteinrichtungen arglistig getäuscht zu haben. Ein Ermittlungsrichter aus Paris will vom EuGH wissen, wann eine solche Abschalteinrichtung vorliegt und wann ihre Verwendung ausnahmsweise zulässig ist.
VW wird vorgeworfen, Kunden über wesentliche Merkmale der Fahrzeuge und über die für ihre Zulassung vorgenommenen Kontrollen getäuscht zu haben. Die fragliche Software soll erkennen, ob das Fahrzeug gerade dem Test unterzogen oder im normalen Strassenverkehr genutzt wird. Während demnach beim Test viel Abgas in den Motor zurück geleitet wird, soll im normalen Fahrbetrieb der Grenzwert für den Ausstoss von Stickoxiden jedoch nicht eingehalten werden.
Laut einem technischen Gutachten, das für das Ermittlungsverfahren erstellt wurde, hätten die Fahrzeuge 50 Prozent weniger Stickoxide produziert, wenn die Abschalteinrichtung im normalen Fahrbetrieb genauso funktioniert hätte wie auf dem Prüfstand. Jedoch hätten die Autos dadurch häufiger gewartet werden müssen, weil der Motor schneller verschmutzt wäre. Diese Reparaturen wären auch teurer gewesen.
Generalanwältin Sharpston stellte in ihren Schlussanträgen klar, dass eine Abschalteinrichtung eine Vorrichtung sei, die einen beliebigen Parameter des Zulassungsverfahrens ermittelt, um bei diesem Verfahren die Funktion eines beliebigen Teils des Emmissionskontrollsystems zu aktivieren oder zu verändern, um eine Zulassung zu erhalten. Das gelte auch, wenn die Veränderung der Funktion zufällig unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs eintritt.
Laut Verordnung 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates sei die Verwendung von Abschalteinrichtungen unzulässig. Sie können demnach ausnahmsweise genehmigt werden, wenn die Einrichtung beispielsweise notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen, wie Sharpston ausführte.
Diese Ausnahme müsse jedoch eng ausgelegt werden. Sie sei nur zulässig, wenn der Motor vor «unmittelbaren und plötzlichen Schäden» geschützt werde. Langfristige Auswirkungen wie Abnutzung oder Wertverlust zählten nicht dazu.
Automobilhersteller hätten dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge die vorgeschriebenen Emissionsgrenzen während ihres gesamten normalen Betriebs einhalten. Der EuGH ist nicht an die Gutachten der Generalanwälte gebunden, folgt diesen aber in vielen Fällen. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.
«Der gesamten Automobilindustrie drohen nun Rückrufs- und -Klagewellen sowie Strafen in Milliardenhöhe», erklärte Rechtsanwalt Claus Goldenstein, der einen Kläger gegen VW vor dem Bundesgerichtshof vertritt. Allein in Deutschland seien mehrere Millionen Fahrzeuge mit Abschalteinrichtungen wie Thermofenster zugelassen, bei denen die Abgasreinigung bei bestimmten Aussentemperaturen heruntergefahren wird, erklärte er. Das oberste Zivilgericht verhandelt am Dienstag über den Schadenersatzanspruch des Klägers gegen VW.
Sharpstons Auffassung zur rechtlichen Bewertung der Umschaltlogik habe für die juristische Aufarbeitung der Dieselthematik keinerlei Konsequenzen, teilte der VW-Konzern am Donnerstag mit. Im Mittelpunkt der laufenden Prozesse stehe stattdessen die Frage nach einem möglichen Schaden der betroffenen Fahrzeughalter. Diese seien nach Ansicht von VW jedoch nicht geschädigt worden, weil Umschaltlogik und Software-Update die wesentlichen Fahrzeugeigenschaften nicht negativ verändert hätten.