Deutsches Verfassungsgericht verlangt Regeln zur Triage
Das Wichtigste in Kürze
- Behinderte Personen fürchten sich davor, bei einer Triage aufgegeben zu werden.
- Der Deutsche Bundesverfassungsgerichtshof fordert nun eine neue Gesetzgebung.
- Lediglich die «aktuellen Überlebenschancen» sollten berücksichtigt werden.
In Deutschland muss der Bundestag «unverzüglich» Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen im Fall einer sogenannten Triage treffen. Das Bundesverfassungsgericht teilte am Dienstag in Karlsruhe mit, aus dem Schutzauftrag wegen des Risikos für das höchstrangige Rechtsgut Leben folge eine Handlungspflicht für den Gesetzgeber.
Diese habe er verletzt, weil er keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen habe. Er müsse dieser Pflicht in Pandemiezeiten nachkommen. Bei der konkreten Ausgestaltung habe er Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum.
Das Wort Triage stammt vom französischen Verb «trier», das «sortieren» oder «aussuchen» bedeutet. Es beschreibt eine Situation, in der Ärzte entscheiden müssen, wen sie retten und wen nicht - zum Beispiel, weil so viele schwerstkranke Corona-Patienten in die Krankenhäuser kommen, dass es nicht genug Intensivbetten gibt.
Angst, aufgegeben zu werden
Neun Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen haben in Deutschland Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie befürchten, von Ärzten aufgegeben zu werden, wenn keine Vorgaben existieren.
Das höchste deutsche Gericht gab ihnen nun Recht. Niemand dürfe wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt werden.
Gesetzgebung nötig
Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (Divi) hat mit anderen Fachgesellschaften «Klinisch-ethische Empfehlungen» erarbeitet. Die Klägerinnen und Kläger sehen die dort genannten Kriterien mit Sorge, weil auch die Gebrechlichkeit des Patienten und zusätzlich bestehende Krankheiten eine Rolle spielen. Sie befürchten, aufgrund ihrer statistisch schlechteren Überlebenschancen immer das Nachsehen zu haben.
Das Verfassungsgericht erläuterte, die Empfehlungen der Divi seien rechtlich nicht verbindlich und «kein Synonym für den medizinischen Standard im Fachrecht». Zudem weist es auf die möglichen Risiken bei der Beurteilung hin, die sich aus den Empfehlungen ergeben könnten. Es müsse sichergestellt sein, «dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird».