Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe befasst sich am Donnerstag (10.00 Uhr) mit einem möglichen Fall von Altersdiskriminierung.
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Party - Ritzau Scanpix/AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Veranstalter gab an, dass die Zielgruppe 18 bis 28 Jahre alt gewesen sei und dass «dem optischen Eindruck nach» altersmässig nicht dazu passende Besucher abgewiesen werden sollten..

Ein damals 44 Jahre alter Mann und seine beiden ähnlich alten Begleiter wurden bei einem Open-Air-Event in München mit 30 DJs nicht eingelassen. Er zog vor Gericht und forderte eine Entschädigung von 1000 Euro. (Az. VII ZR 78/29)

Der Veranstalter gab an, dass die Zielgruppe 18 bis 28 Jahre alt gewesen sei und dass «dem optischen Eindruck nach» altersmässig nicht dazu passende Besucher abgewiesen werden sollten. Amtsgericht und Landgericht München konnten darin keinen Verstoss gegen das Benachteiligungsverbot erkennen. Nun soll der BGH entscheiden.

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