Haben Nachlässigkeiten im Umgang mit Fakten ein falsches Bild vom Luftangriff auf zwei von den Taliban gekaperte Laster geprägt? Zwei Juristen formulieren scharfe Kritik. Der Schritt ist ungewöhnlich.
Ein afghanischer Polizist steht am 4. September 2009 vor einem der ausgebrannten Tanklaster in Kundus. Foto: Jawed Kargar/EPA/dpa
Ein afghanischer Polizist steht am 4. September 2009 vor einem der ausgebrannten Tanklaster in Kundus. Foto: Jawed Kargar/EPA/dpa - dpa-infocom GmbH
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Das Wichtigste in Kürze

  • Zwölf Jahre nach einem folgenschweren Luftangriff im afghanischen Kundus haben zwei Richter am Bundesgerichtshof (BGH) eine falsche Darstellung des Sachverhalts bemängelt.

«Leider hat sich in der Öffentlichkeit das Bild festgesetzt, auf Anordnung des deutschen örtlichen Kommandeurs sei ohne Vorwarnung in eine Menschenmenge bombardiert worden, wobei über 100 Personen ums Leben gekommen seien, darunter viele Zivilisten und insbesondere Kinder», schreiben der Vorsitzende Richter am BGH, Ulrich Herrmann, und BGH-Richter Harald Reiter in der «Neuen Juristischen Wochenschrift» (NJW 32/2021, S. 10).

«Propagandaerfolg der Taliban»

«Diese Darstellung ist hinsichtlich der Opferzahl und -eigenschaft sowie der angeblich unterbliebenen Warnung schlicht falsch und beruht letztlich wohl auf einem Propagandaerfolg der Taliban.»

In der Berichterstattung über den Fall sei es unterblieben, öffentlich zugängliche Quellen zu nutzen, «die ein zuverlässiges Bild vom Sachverhalt vermitteln», schreiben die Juristen im Leserforum des Fachmagazins weiter. In ihrer ungewöhnlichen Wortmeldung fassen sie den Sachstand aus ihrer Sicht zusammen, aber über Umstände hinaus, auf die es für ihre eigene Entscheidung in der Sache rechtlich angekommen sei. «Sie sind jedoch für die politische Bewertung und für das Ansehen der Bundeswehr von hoher Relevanz, weshalb uns eine Klarstellung geboten erscheint», so die beiden Juristen.

Das ist passiert:

US-amerikanische Kampfflugzeuge hatten in der Nacht zum 4. September 2009 zwei von den Taliban gekaperte Tanklaster bombardiert. Angeordnet hatte dies der deutsche Oberst Georg Klein. Er befürchtete, dass die Fahrzeuge als rollende Bomben benutzt werden könnten. An der Stelle hatten sich zunächst aber auch Bewohner aus der Umgebung versammelt, um abgezapften Treibstoff zu holen.

Vor dem Angriff bestätigte ein Informant den Deutschen, dass sich dort nur Aufständische aufhalten würden - so die Darstellung damals. Klagende Afghanen sind - unterstützt von Menschenrechtsorganisationen - seitdem vor deutschen Gerichten gescheitert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannte noch im Februar kein grobes Fehlverhalten Deutschlands bei der Aufklärung des Vorfalls.

Zwei Tage nach dem Angriff hatte allerdings auch der damalige Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU) gesagt, ein Bericht des Gouverneurs von Kundus weise 56 Tote und zwölf Verletzte aus. Eine vom damaligen Afghanistans Präsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission berichtet eine Woche später, es habe 99 Tote, darunter 69 Taliban-Kämpfer und 30 unschuldige Zivilisten gegeben. Zahlenangaben in dieser Grössenordnung wurden seitdem vielfach wiederholt.

BGH-Richter: Sachverhalt abweichend

Der richtige Sachverhalt sei dem Senat zuverlässig bekannt, schreiben die BGH-Richter nun. «Die beiden Kampfflugzeuge kreisten lärmend von 1:08 Uhr bis zum Bombenabwurf um 1:49 Uhr in nur 360 m Höhe (!) über der Szenerie.» Von den zu Beginn gut 100 Menschen vor Ort habe sich daraufhin der Grossteil umgehend in Richtung des Dorfs entfernt. Vor den Bombenabwürfen hätten sich noch 30 bis 40 Personen im Bereich der Tankfahrzeuge befunden, «und dies waren sicherlich keine Zivilisten mehr, geschweige denn Kinder». Danach hätten immerhin mehr als zehn Personen zu den abgestellten Fahrzeugen rennen können.

«Dies alles ist deutlich auf den Infrarotaufnahmen aus den Flugzeugen zu sehen. Diese Aufnahmen sind in öffentlicher Verhandlung des Landgerichts Bonn vorgeführt und ausgewertet worden», so die Richter. Und: «Eine entsprechende, auf sachverständiger Grundlage erstellte Auswertung der Videos ist auch in der im Internet abrufbaren Einstellungsverfügung des Generalbundesanwalts in dem gegen den Kommandeur geführten Ermittlungsverfahren enthalten.»

Dort sei auch ausgeführt, dass die Afghanistan-Truppe ISAF Spuren von lediglich 12 bis 13 getöteten Personen gefunden habe. «Es ist sehr ärgerlich, dass diese öffentlich zugänglichen Quellen, die ein zuverlässiges Bild vom Sachverhalt vermitteln, von der Allgemeinpresse ungenutzt blieben. Menschlich höchstbedauerlich ist, dass der seinerzeitige Kommandeur in der Öffentlichkeit deshalb weiterhin in einem völlig falschen Licht steht.»

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