BGH prüft Schadenersatzklage im Skandal um mangelhafte Silikon-Brustimplantate
Auch fast zehn Jahre nach Bekanntwerden des Skandals um mangelhafte Silikon-Brustimplantate des französischen Herstellers PIP sind Haftungsfragen in Deutschland noch ungeklärt.

Das Wichtigste in Kürze
- Urteil über Haftung des TÜV Rheinland erst in einigen Monaten erwartet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte am Donnerstag über eine Schadenersatzklage gegen den TÜV Rheinland, der am Zertifizierungsverfahren für die Silikonkissen beteiligt war. Der BGH entschied zwar im Juni 2017 in einem ersten Fall, dass der Überwachungsverein nicht haftet. Die Entscheidung in dem neuen Verfahren ist aber offen. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. (Az. VII ZR 151/18).
Die AOK Bayern klagt gegen den TÜV Rheinland auf Schadenersatz, weil die Krankenkasse die Kosten für Operationen von betroffenen Frauen übernahm. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Nürnberg blieb die Klage erfolglos. Über die dagegen von der AOK eingelegte Revision muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.
Die Bundesrichter machten bei der Verhandlung vor allem deutlich, wie komplex die Abwägung in diesem Fall aus ihrer Sicht ist. «Es ist eine schwierige Frage», sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp. Es werde auch «ein wenig dauern», bis der Senat zu einer Entscheidung komme. Es gehe schliesslich um eines der höchsten Güter, die Gesundheit.
Im Juni 2017 hatte der BGH in einem ersten Fall entschieden, dass der TÜV Rheinland nicht haftet. In dem neuen Verfahren sieht der Senat aber Anlass zu einer Prüfung, ob es im deutschen Recht doch eine Anspruchsgrundlage für die Schadenersatzklage gibt.
Der Skandal um die Silikon-Brustimplantate war im Jahr 2010 bekannt geworden. Der französische Hersteller Poly Implants Prothèses (PIP) hatte über Jahre hunderttausende minderwertige Implantate vertrieben, die mit billigem Industriesilikon statt mit Spezialsilikon befüllt waren. Diese Kissen reissen leichter und können Entzündungen auslösen. Betroffenen Frauen wurde empfohlen, sich die Implantate entfernen zu lassen.
In dem Fall, über den nun der BGH entscheiden muss, geht es um die Kosten für Operationen bei 26 Frauen. Die Klage richtet sich gegen den TÜV Rheinland, weil der Überwachungsverein von 1997 bis 2010 am Zertifizierungsverfahren beteiligt war. Dies ermöglichte es PIP, die Produkte mit dem europäischen CE-Kennzeichen zu versehen. Dieses Verfahren ist Voraussetzung dafür, dass Medizinprodukte in Deutschland auf den Markt gebracht werden können. Bundesrichter Pamp machte aber ebenso wie die Anwältin des TÜV deutlich, dass es sich nicht um ein verliehenes Siegel handle.