Aus für Ungarns unabhängigen Sender Klubradio rechtswidrig

Keystone-SDA
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Luxemburg,

Ungarns Vorgehen gegen den wichtigsten unabhängigen Radiosender des Landes, Klubradio, verstösst einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zufolge gegen EU-Recht.

EuGH in Luxemburg
Das Bild zeigt ein Schild vor den Bürotürmen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit der Aufschrift «Cour de Justice de l'union Européene» im Europaviertel auf dem Kirchberg. - dpa

Mit dem Nein zu einer Sendelizenz habe Ungarn die Meinungs- und Informationsfreiheit sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, urteilten die Richterinnen und Richter in Luxemburg und gaben damit Rügen der Europäischen Kommission statt. Insbesondere seien die zugrundeliegenden Regeln im ungarischen Mediengesetz nicht mit EU-Recht vereinbar.

Begleitet von internationaler Kritik hatte Klubradio im Februar 2021 den UKW-Sendebetrieb einstellen müssen und bietet sein Programm seitdem nur noch im Internet an. Zuvor hatte der Radiosender eine Verlängerung von Frequenznutzungsrechten beantragt. Der regierungsabhängige Medienrat lehnte dies ab. Seine Entscheidung begründete er mit zwei kleineren Verstössen des Senders gegen die umfänglichen Meldepflichten.

Die entsprechenden ungarischen Regeln seien aber nicht verhältnismässig und verstiessen damit gegen EU-Recht, befand der EuGH. Denn sie schliessen eine Sendelizenz-Verlängerung automatisch aus, «selbst wenn die Verstösse geringfügig und rein formal sind und bereits geahndet und behoben wurden».

Darüber hinaus wurde eine neue Bewerbung von Klubradio um die Funkfrequenz für ungültig erklärt – wegen Fehlern im Programmplan und einem negativen Eigenkapital von Klubradio. Dies stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen der Transparenz und Verhältnismässigkeit, urteilte das höchste europäische Gericht. Denn die Ausschreibung hatte etwa gar keine bestimmten Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung gestellt.

Aus Luxemburg hiess es ausserdem, dass die dem Sender vorgeworfenen Verstösse und Versäumnisse nur «geringfügige formale Ungenauigkeiten oder Aspekte betreffen, die als solche nicht dazu führen dürften, dass ein Radiosender seine Tätigkeit nicht fortsetzen kann». Die ungarischen Massnahmen verletzten daher die in der Europäischen Grundrechtecharta festgelegte Meinungs- und Informationsfreiheit.

Seit dem Amtsantritt des rechtsnationalen Ministerpräsidenten Viktor Orban 2010 war der private Sender Klubradio regelmässig Repressionen seitens der Medienbehörde ausgesetzt.

Kommentare

User #3661 (nicht angemeldet)

Das war wohl ein "unabhängiger Sender unserer Demokratie". Sonst hätte es das EU-Recht nicht interessaiert.

User #8132 (nicht angemeldet)

Die Urteile des EuGH sind nicht relevant. Institution einfach nicht anerkennen, und schon ist Ruhe im Stall.

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