Während einer Wahlkampfveranstaltung spürte Chrupalla plötzlich einen Stich im Arm. Jetzt scheitert sein Versuch, eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen.
Wollte mit einem Antrag auf Klageerzwingung eine gerichtliche Entscheidung: Tino Chrupalla.
Wollte mit einem Antrag auf Klageerzwingung eine gerichtliche Entscheidung: Tino Chrupalla. (Archivbild) - Britta Pedersen/dpa

Nach einem vermeintlichen Stich im Arm im vergangenen Jahr bei einer Wahlkampfveranstaltung in Ingolstadt ist AfD-Parteisprecher Tino Chrupalla mit dem Versuch gescheitert, eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen. Der Antrag Chrupallas sei unzulässig, teilte das Oberlandesgericht München mit. Er habe unter anderem formale Erfordernisse nicht erfüllt.

Gegen den Beschluss des OLG können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen in der Sache eingestellt. Dies, weil sich kein Verdacht auf eine Straftat hatte erhärten lassen.

Antrag auf Klageerzwingung

Chrupalla hatte während der Veranstaltung am 4. Oktober nach eigenen Angaben einen Stich wahrgenommen. Er hatte über Schmerzen sowie über Schwindel und Übelkeit geklagt. Alle vorgenommenen Tests etwa auf eine mögliche Vergiftung waren aber negativ verlaufen.

Eine Verletzung durch eine fremde Person könne nicht völlig ausgeschlossen werden. Konkrete Hinweise hätten die Ermittlungen aber nicht ergeben, hiess es von der Staatsanwaltschaft. Chrupalla hatte daraufhin vergeblich Einspruch eingelegt und nun versucht, mit einem Antrag auf Klageerzwingung eine gerichtliche Entscheidung in der Sache herbeizuführen.

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