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AfD mahnt Abgeordnete für Wahlbeobachtung in Russland ab

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Deutschland,

Im März haben drei bayerische AfD-Abgeordnete die Präsidentschaftswahl in Russland als Wahlbeobachter besucht. Die Bundesspitze der Partei zieht Konsequenzen.

Ulrich Singer
Ulrich Singer ist einer der bayerischen AfD-Landtagsabgeordneten, die zur Wahlbeobachtung nach Russland reisten. - Sven Hoppe/dpa

Der AfD-Bundesvorstand hat drei bayerische AfD-Landtagsabgeordnete wegen einer Reise zur Präsidentschaftswahl nach Russland im März abgemahnt. Ein AfD-Sprecher bestätigte entsprechende Berichte der «Süddeutschen Zeitung» und der «Augsburger Allgemeinen».

Die drei Abgeordneten des bayerischen Landtags, Ulrich Singer, Andreas Jurca und Elena Roon waren im März als Wahlbeobachter nach Russland gereist, nach eigenen Angaben auf Einladung von dort. Jurca erläuterte, es gehe darum, Organisation und Ablauf der Wahlen zu bewerten. Organisiert worden sei die Reise von der einladenden Seite. «Wir haben uns entschlossen, die Kosten selbst zu tragen, gerade um Vorwürfen einer Befangenheit keinen Raum zu bieten.»

Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) waren in Russland dagegen nicht zugelassen. Deren Bewertung ist für die internationale Anerkennung eines Ergebnisses wichtig. Präsident Wladimir Putin war bei der umstrittenen Wahl mit 87,28 Prozent der Stimmen zum fünften Mal im Amt bestätigt worden.

Im Wiederholungsfall drohen weitere Ordnungsmassnahmen

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier und Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) verzichteten auf Glückwünsche. Die Wahl wurde nach Angaben einer Regierungssprecherin als «weder frei noch fair» angesehen.

Die AfD-Bundesspitze hatte den drei Abgeordneten empfohlen, die Reise nach Russland nicht anzutreten. Nun wurden sie abgemahnt. In der Bundesgeschäftsstelle wird dabei auf die Parteisatzung verwiesen.

Mitglieder, die gegen Satzung, Grundsätze oder Ordnung der Partei verstossen, können demnach abgemahnt werden, verbunden mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall oder bei vergleichbarem Verhalten weitere Ordnungsmassnahmen drohen können. Solche Ordnungsmassnahmen können Ämtersperren und im gravierendsten Fall Parteiausschlussverfahren sein.

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