Vorsorge

    Vorsorge Oberland: Was passiert bei Scheidung oder Trennung?

    Marcel Winter
    Marcel Winter

    Bern,

    Bei einer Scheidung werden Pensionskassengelder aus der Ehezeit halbiert. Eine blosse Trennung hat zunächst noch keine Auswirkungen auf die Vorsorge.

    Vorsorge Oberland
    Bei einer Trennung gibt es entsprechend der Vorsorge einiges zu regeln. - Depositphotos

    Das Wichtigste in Kürze

    • AHV-Einkommen aus den Ehejahren werden bei einer Scheidung hälftig geteilt.
    • Während der Ehe erworbene Pensionskassenansprüche werden grundsätzlich geteilt.
    • Bei der Säule 3a entscheiden Güterstand und Herkunft des Geldes.

    Viele Paare leben Monate oder sogar Jahre getrennt, bevor sie die Scheidung beim Gericht einreichen. Die Ehe besteht während dieser Zeit rechtlich weiter. Das blosse Getrenntleben löst noch keine Teilung der Vorsorgeansprüche aus.

    Für den Ausgleich in der Pensionskasse zählt grundsätzlich das Guthaben, das während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens aufgebaut wurde. Auch die Ansprüche aus der Trennungszeit werden somit grundsätzlich einbezogen. Bei unverheirateten Paaren gibt es bei einer Trennung keinen gesetzlichen Vorsorgeausgleich wie bei einer Scheidung.

    Leben Sie in Trennung?

    Die Einkommen werden hälftig geteilt

    In der ersten Säule gilt bei einer Scheidung das sogenannte Splitting, also die Teilung der anrechenbaren Einkommen aus den Ehejahren.

    Die Ausgleichskasse zählt die entsprechenden Einkommen beider Ehegatten zusammen und schreibt jeder Person die Hälfte auf ihrem individuellen Konto gut. Dabei wird kein angespartes Kapital ausbezahlt, sondern die Grundlage für die spätere Rentenberechnung angepasst.

    Trennung
    Eine Trennung kann schmerzvoll sein, aber danach müssen wichtige Dinge geklärt werden. - Depositphotos

    Berücksichtigt werden grundsätzlich die vollen Kalenderjahre der Ehe und darin die Zeiten, in denen beide Ehegatten bei der schweizerischen AHV versichert waren. Das Heiratsjahr und das Scheidungsjahr bleiben ausgeschlossen.

    Die Regelung soll insbesondere die Person mit dem tieferen Einkommen schützen. Ein Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Einkommensteilung ist nicht möglich.

    AHV: Eigene Beiträge und individuell berechnete Renten

    Nach der Scheidung entfällt die gemeinsame Obergrenze für die beiden Renten eines Ehepaares. Das bedeutet jedoch nicht, dass beide automatisch eine volle oder maximale AHV-Rente erhalten.

    Die Höhe hängt weiterhin unter anderem von der Beitragsdauer und den anrechenbaren Einkommen ab. Bei gerichtlich aufgehobenem gemeinsamem Haushalt kann die Festsetzung bereits während der Trennung entfallen. Eine rein private Trennung genügt dafür nicht.

    AHV
    Die AHV bietet im Alter finanzielle Unterstützung durch Altersrente und unterstützt Hinterbliebene. - Depositphotos

    Nichterwerbstätige müssen nach der Scheidung ihre AHV-, IV- und EO-Beitragspflicht selbst sicherstellen, solange sie das Referenzalter noch nicht erreicht haben. Während der Ehe gelten ihre Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen durch die Zahlungen des erwerbstätigen Ehegatten als bezahlt.

    Diese Regel kann auch noch im Scheidungsjahr gelten. Wer die eigene Beitragspflicht übersieht, riskiert Beitragslücken und damit eine tiefere Rente. Eine frühzeitige Abklärung bei der Ausgleichskasse ist deshalb sinnvoll.

    Pensionskasse: Der Vorsorgeausgleich

    In der beruflichen Vorsorge ist der Vorsorgeausgleich in den Artikeln 122 bis 124e des Zivilgesetzbuches geregelt. Solange noch kein Vorsorgefall eingetreten ist, wird grundsätzlich die während der Ehe erworbene Austrittsleistung geteilt.

    Dafür werden die Guthaben bei der Heirat und bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens verglichen. Das bei der Heirat vorhandene Guthaben wird samt Zinsen abgezogen. Auch Freizügigkeitsguthaben müssen berücksichtigt werden.

    Beide Ehegatten haben grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Ansprüche der anderen Person. Die gegenseitigen Ansprüche werden verrechnet. Das Gericht weist die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen an, den entsprechenden Ausgleich vorzunehmen.

    Alter
    Wer im Alter keine Ersparnisse aufgebaut oder keine Pensionskassenbeiträge geleistet hat, muss oft ohne finanzielle Unterstützung auskommen. - Depositphotos

    Das übertragene Geld bleibt grundsätzlich für die Vorsorge gebunden. Eine direkte Auszahlung ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

    Wer keiner Pensionskasse angeschlossen ist, benötigt für die Überweisung in der Regel ein Freizügigkeitskonto. Ein Verzicht oder eine andere Aufteilung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das Gericht muss insbesondere prüfen, ob bei einer entsprechenden Vereinbarung eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

    Vorsorge Oberland: Eigenheim, Erbschaften und laufende Renten

    Wurde Geld aus der Pensionskasse für ein Eigenheim vorbezogen, muss dieser Betrag beim Vorsorgeausgleich grundsätzlich mitberücksichtigt werden. Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten, gelten besondere Regeln. Einkäufe, die nachweislich aus gesetzlichem Eigengut finanziert wurden, etwa aus einer Erbschaft oder Schenkung, sind dagegen von der Teilung ausgenommen.

    Pension
    Haben Sie gut vorgesorgt, können Sie die Pension gemeinsam geniessen. - Depositphotos

    Seit 2017 ist ein Vorsorgeausgleich auch möglich, wenn bereits eine Alters- oder Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bezogen wird. Bei einer Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter wird grundsätzlich eine sogenannte hypothetische Austrittsleistung geteilt. Bei einer Altersrente oder einer Invalidenrente nach Erreichen dieses Alters entscheidet das Gericht über die Aufteilung der laufenden Rente.

    Ein zugesprochener Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente für die berechtigte Person umgerechnet. Je nach deren Situation fliesst er zunächst an eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung oder wird direkt ausbezahlt. Wer durch die Übertragung einer Austrittsleistung eine Vorsorgelücke hat, kann diese grundsätzlich mit freiwilligen Wiedereinkäufen schliessen.

    Säule 3a: Der Güterstand entscheidet

    Die Säule 3a wird bei einer Scheidung über die güterrechtliche Auseinandersetzung berücksichtigt. Entscheidend ist deshalb der Güterstand. Ohne abweichenden Ehevertrag gilt grundsätzlich die Errungenschaftsbeteiligung.

    Guthaben, das während dieses Güterstandes aus Erwerbseinkommen angespart wurde, gehört zur Errungenschaft und wird grundsätzlich in die hälftige Teilung einbezogen. Bereits vor der Ehe vorhandenes Kapital sowie nachweislich aus Erbschaften oder Schenkungen stammende Mittel sind davon zu unterscheiden.

    Vorsorge
    Vorsorge Oberland: Zwischen Säule 3a und 3b in der Vorsorge gibt es einige wichtige Unterschiede. - Depositphotos

    Bei Gütertrennung behält grundsätzlich jede Person ihr eigenes Guthaben in der Säule 3a. Eine Gütertrennung kann auch schon während des Getrenntlebens vereinbart oder gerichtlich angeordnet werden.

    Anders als beim AHV-Splitting können die Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten abweichende Vereinbarungen über ihre güterrechtlichen Ansprüche treffen. Wird dabei Guthaben direkt aus der Säule 3a übertragen, bleibt es grundsätzlich vorsorgegebunden.

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