Rechtsschutz: Ferien gestrichen – darf der Chef das einfach so?
Die lang ersehnten Ferien sind schon geplant und gebucht – doch plötzlich macht dein Chef einen Rückzieher. Ob er das überhaupt darf, erfährst du hier.

Das Wichtigste in Kürze
- Vorgesetzte Personen haben in der Schweiz bei der Ferienplanung Mitspracherecht.
- Einmal bewilligte Ferien dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden.
Der Flug nach Italien ist gebucht, das Hotel mit Meerblick reserviert und die letzten Vorbereitungen sind erledigt. Seit Wochen freust du dich auf entspannende Tage, gutes Essen und eine Glace unter dem Sonnenschirm. Und dann – ploppt eine Nachricht auf Teams auf:
«Hey sorry Vanessa, wie du weisst, läuft momentan alles drunter und drüber und wir brauchen dich im Büro. Du musst deine Ferien verschieben. LG, dein Chef.»
Du starrst auf den Bildschirm, völlig fassungslos. Darf der das einfach so? Und was, wenn du trotzdem gehst – kann er dir dann einfach kündigen?
Deine Rechte auf einen Blick
- Ferien sind Erholung und du hast Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien
- Ferienbewilligung ist in den meisten Fällen bindend
- Planung erfolgt durch den Arbeitgeber, wobei Wünsche berücksichtigt werden müssen
Wer bestimmt eigentlich den Zeitpunkt der Ferien?
Im Gesetz steht, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt, aber dabei Rücksicht auf die Wünsche der Angestellten nehmen muss. Wörtlich heisst es:
«Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers so weit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.»

Das heisst: Ja, dein Chef kann mitreden, wann du Ferien machst, aber er darf nicht willkürlich entscheiden. Hast du beispielsweise schulpflichtige Kinder, darfst du erwarten, dass deine Ferien in den Schulferien bewilligt werden. In vielen Betrieben gibt es zusätzlich interne Ferienreglemente, um sicherzustellen, dass es fair abläuft.
Und wenn der Chef bewilligte Ferien wieder streichen will?
Genau hier liegt der Knackpunkt. Einmal bewilligte Ferien dürfen nur in absoluten Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden. Nämlich dann, wenn es sogenannte zwingende betriebliche Gründe gibt. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn:
- ein unvorhergesehenes, besonders dringendes Kundenprojekt dazwischenkommt,
- ein einziger, zentraler Stellvertreter kurzfristig ausfällt und dadurch wichtige Arbeiten liegen bleiben,
- der Betrieb ohne deine Anwesenheit ernsthaft gefährdet wäre.
Aber Achtung: Solche Situationen sind sehr selten. Ein «grosser Aufwand» oder «genereller Personalmangel» reicht nicht. Es muss wirklich eine aussergewöhnliche, betriebsbedrohliche Lage sein.
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Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Emilia Rechtsschutz.