Grossbritannien und Nordirland treten gemeinsamen Versandverfahren bei
Das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland tritt dem gemeinsamen Versandverfahren (gVV) als selbstständige Vertragspartei bei.

Das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (UK) tritt dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (gVV) als selbständige Vertragspartei bei. Der Beitritt wird wirksam, sobald UK die Europäische Union (EU) verlässt (Brexit). Somit können auch nach einem Brexit Versandverfahren mit UK abgewickelt werden. Das definitive Brexit-Datum wird publiziert, sobald dieses bekannt ist.
Welche praktischen Auswirkungen hat der gVV Beitritt von UK?
1. Gesamtsicherheiten
a) Sie wollen auch nach dem Brexit Versandverfahren mit UK abwickeln?
Mit dem Beitritt von UK zum gVV haben die Bürgen formell zuzusichern, dass die bestehenden Bürgschaften auch zukünftig für UK als Vertragspartei gilt. Die Zollverwaltung holt die Zusicherung bei den Bürgen ein. Falls Ihr Bürge die Zusicherung nicht erteilt, werden wir Sie bis Mitte März 2019 informieren. In diesem Fall können Sie nach dem Brexit keine Versandverfahren mehr mit UK abwickeln und Sie müssen die Angelegenheit direkt mit Ihrem Bürgen klären.
b) Sie wollen nach dem Brexit keine Versandverfahren mit UK abwickeln, obwohl der Bürge die Zusicherung gemäss Buchstabe a) abgegeben hat?
Sie haben frühzeitig einen neuen Antrag für eine Gesamtsicherheit einzureichen.
2. Sicherheitsbescheinigungen TC31 und TC33
Die Sicherheitsbescheinigungen sind notwendig, sofern die elektronische Sicherheitsüberwachung bei der Eröffnung eines Versandverfahrens nicht funktioniert und das Notfallverfahren zur Anwendung gelangt.
Falls Ihre Sicherheit nach dem gVV-Beitritt für UK gültig bleibt (siehe Ziffer 1 a), können Sie Ihre aktuellen Sicherheitsbescheinigungen weiterhin für das Notfallverfahren in der Schweiz benützen.
Falls Sie Ihre Sicherheit für die Eröffnung von Notfallverfahren im Ausland benützen sollten, so empfehlen wir Ihnen, neue Bescheinigungen zu verlangen. Diese können unter Angabe der Garantiereferenznummer (GRN) und der gewünschten Anzahl Bescheinigungen bei folgender Adresse bestellt werden: [email protected].
3. Standardverfahren NCTS – Pflicht zur Angabe einer Durchgangszollstelle
Für Versandverfahren mit UK ist nach dem Brexit eine korrekte für das Versandverfahren zuständige Durchgangszollstelle für UK anzugeben, damit Verzögerungen/Probleme an den Grenzübergängen mit UK vermieden werden können.
4. IT-Systeme
Die IT-Systeme der EZV werden auf den Zeitpunkt des Brexit angepasst (z.B. Codierungslisten).
5. Vorausanmeldung Sicherheit
Zurzeit ist noch unklar, ob nach dem Brexit im Verkehr mit dem UK auch Vorausanmeldungen für Sicherheitszwecke abgegeben werden müssen. Sie werden zu gegebener Zeit dar- über informiert.