Sterbehilfe: Was ist in der Schweiz erlaubt?
Die französische Nationalversammlung hat soeben ein Gesetz zur Sterbehilfe verabschiedet, das erstmals in Frankreich die Beihilfe zum Suizid unter einer Reihe von Bedingungen erlaubt. In der Schweiz ist die Beihilfe zum Suizid erlaubt. Die aktive Sterbehilfe hingegen ist verboten, selbst wenn sie vom Patienten gewünscht wird.

In der Schweiz gelten relativ flexible gesetzliche Regelungen zur Suizidhilfe: Jede urteilsfähige Person kann sich dafür entscheiden, ihr Leben selbst zu beenden. Suizidhilfe wird nur dann unter Strafe gestellt, wenn seitens der helfenden Person ein eigennütziges Motiv vorliegt.
Im Jahr 2011 hatte der Bundesrat beschlossen, an diesem Rahmen festzuhalten, da das geltende Gesetz es ermöglicht, Missbräuche zu bekämpfen und gleichzeitig das Recht auf Selbstbestimmung zu wahren. Nach dem ersten Einsatz der Sarco-Kapsel zur Suizidhilfe im Jahr 2024 bekräftigte die Regierung diesen Standpunkt und vertrat die Ansicht, man müsse die Ergebnisse der kantonalen Untersuchungen abwarten.
Nach Ansicht des Bundesrats ist ein ausdrückliches Verbot dieser Suizidkapsel in einem Spezialgesetz nicht angemessen. Ein solches Verbot würde lediglich die Verwendung der Sarco-Suizidkapsel in ihrer derzeitigen Form verhindern. Andere denkbare Instrumente und Verfahren wären jedoch von der Regelung nicht betroffen.
Im Jahr 2014 hat Exit ihre Richtlinien gelockert. Anstatt ausschliesslich Fälle am Lebensende von Menschen mit einer unheilbaren Krankheit zu berücksichtigen, hat die Organisation ihre Kriterien auf invalidisierende Mehrfacherkrankungen ausgeweitet, um den Bedürfnissen ihrer Mitglieder gerecht zu werden.
Die Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) hat ihrerseits im Jahr 2022 ihre Richtlinien zur Begleitung von Menschen am Lebensende überarbeitet und sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) orientiert.
Der Text hält ausdrücklich fest, dass die Suizidhilfe für gesunde Menschen aus medizinisch-ethischer Sicht nicht vertretbar ist. Unerträgliches Leiden muss nachgewiesen werden. Zudem müssen Ärzte künftig stärker eingebunden werden, indem sie mindestens zwei Gespräche mit Personen führen, die eine Sterbehilfe in Anspruch nehmen möchten.
Ärzte müssen sich an die Richtlinien der SAMW halten, wenn sie keine Sanktionen riskieren wollen. Diese Richtlinien sind jedoch kein Gesetz. Darauf wies das Bundesgericht im Jahr 2024 hin.






