OVG: 30 Quadratmeter sind zu wenig für fünfköpfige obdachlose Familie
Die Unterbringung einer obdachlosen fünfköpfigen Familie in zwei Zimmern auf insgesamt 30 Quadratmetern genügt einem aktuellen Gerichtsbeschluss zufolge nicht den rechtlichen Anforderungen.

Das Wichtigste in Kürze
- Richter gehen von neun Quadratmetern Mindestfläche für einen Untergebrachten aus.
Nach der am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster muss der Familie eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt werden, die einerseits ausreichend gross ist und zugleich über getrennte Räume mit entsprechenden Rückzugsmöglichkeiten verfügt. (Az. 9 B 187/20)
Dem Eilverfahren liegt der Fall einer obdachlosen Familie in Köln zugrunde, die aus der Mutter, zwei minderjährigen und zwei volljährigen Töchtern besteht. Sie waren demnach bislang auf 30 Quadratmetern in einem «Hotel» eines gewerblichen Betreibers untergebracht, das ausschliesslich von der Stadt Köln zur Unterbringung von Obdachlosen genutzt wird.
Der OVG-Senat befand zwar, der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen umfasse grundsätzlich nur eine menschenwürdige Unterkunft, die Schutz vor den Unbilden des Wetters biete und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lasse. Dabei müsse ein Obdachloser im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen.
Allerdings müsse dem Obdachlosen eine «gewisse Mindestfläche» von rund neun Quadratmetern zur Verfügung stehen, je nach den Umständen im Einzelfall auch mehr. Zudem sei schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen, auch müsse die Unterkunft eine Rückzugsmöglichkeit für einzelne, erwachsene Familienangehörige bieten. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.