EU

EuGH-Generalanwalt sieht in Ungarns Asylpolitik Verstösse gegen EU-Verpflichtungen

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Luxemburg,

Ungarn verstösst mit der Kriminalisierung der Hilfe für Asylbewerber und mit der Einführung eines neuen Grunds für die Ablehnung von Asylanträgen gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen.

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Justitia - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Kritik an Kriminalisierung von Helfern und neuem Ablehnungsgrund.

Diese Einschätzung vertrat Generalanwalt Athanasios Rantos am Donnerstag bei der Verlesung seiner Schlussanträge vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. (Az. C-821/19)

Die EU-Kommission hat beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn erhoben, weil es 2018 einen neuen Grund für die Ablehnung von Asylanträgen eingeführt hat: Der Unzulässigkeitsgrund gilt, wenn der Asylbewerber über ein Land eingereist ist, in dem ihm keine Verfolgung drohte. Darin sieht die Kommission einen Verstoss gegen das EU-Recht. Zudem bestraft Ungarn Organisationen, die Asylverfahren in Fällen unterstützen, in denen die ungarischen Kriterien nicht erfüllt sind - auch das betrachtet die Kommission als rechtswidrig.

Der Generalanwalt schlug dem Gerichtshof vor festzustellen, dass Ungarn mit der Einführung des Unzulässigkeitsgrundes gegen seine Verpflichtungen aus der «Verfahrensrichtlinie» verstossen habe. Die Rechtswidrigkeit des neu eingeführten Ablehnungsgrundes habe das Gericht schon im März 2020 festgestellt, erklärte Rantos.

Mit Blick auf die Kriminalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern gab Rantos zu bedenken, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptungen von Antragstellern dem Verfahren des internationalen Schutzes innewohnten. Zweck von Asylverfahren sei es, «festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllt seien», erklärte er.

Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden und nicht die von Rechtsberatern, Organisationen oder Einzelpersonen, die Asylsuchenden Unterstützung anböten, zu beurteilen, ob die im Antrag angeführten Gründe die Gewährung von internationalem Schutz gemäss den nach nationalem Recht geforderten Voraussetzungen rechtfertigten.

Da die ungarischen Behörden Serbien auf Basis des von der EU kritisierten Unzulässigkeitsgrundes für ein sicheres Transitland hielten, müssten Unterstützer betroffener Asylsuchender davon ausgehen, dass sie sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzten, kritisierte Rantos.

Zudem könne die Kriminalisierung eine «besonders abschreckende Wirkung» auf Menschen und Organisationen haben, die sich dafür einsetzten, «eine Änderung der nationalen Rechtsvorschriften im Bereich des internationalen Schutzes zu fördern oder den Zugang der Antragsteller zum Verfahren des internationalen Schutzes oder zu humanitärer Hilfe zu erleichtern», gab der Generalanwalt zu bedenken.

Schlussanträge des Generalanwalts sind für die Richter des EuGH nicht bindend. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet

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