Das Parlament hat die absolute Verjährungsfrist für Ansprüche aus Personenschäden auf zwanzig Jahre verlängert. Ein Auslöser waren Asbestopfer.
Asbest
Ein Arbeiter in Schutzanzug befreit Rohre und Leitungen von Asbestverkleidungen. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Personenschäden wird ab 2020 erhöht.
  • Betroffen sind 30 Bundesgesetze sowie deren Auswirkungen auf die kantonale Gesetzgebung.
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Heute verjähren Ansprüche aus Personenschäden nach zehn Jahren. Diese Frist stellte sich in einigen Fällen als zu kurz heraus. Das Parlament hat die absolute Verjährungsfrist deshalb auf zwanzig Jahre verlängert. Das neue Recht tritt Anfang 2020 in Kraft.

Der Bundesrat hat am Mittwoch das revidierte Verjährungsrecht auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft gesetzt. Die Referendumsfrist sei Anfang Oktober ungenutzt abgelaufen, schrieb die Regierung in einer Mitteilung.

Angesichts des Umfangs der beschlossenen Gesetzesänderungen – betroffen sind dreissig Bundesgesetze – und deren Auswirkungen auf die kantonale Gesetzgebung lässt die Regierung den Behörden etwas Vorbereitungszeit.

Was lange währt

Die Revision des Verjährungsrechts war eine Zangengeburt. Ein Auslöser waren die verjährten Ansprüche von Asbestopfern. Vor diesem Hintergrund beauftragte das Parlament den Bundesrat vor zehn Jahren mit einer Gesetzesänderung.

Als diese dann vorlag, genügte sie den Räten nicht. Der Nationalrat kürzte die vom Bundesrat vorgeschlagene absolute Verjährungsfrist von dreissig Jahren auf zwanzig Jahre.

Den Asbestopfern und ihren Hinterbliebenen war damit nicht geholfen. Eine Rückwirkungsklausel, die bereits verjährte Ansprüche wieder einklagbar gemacht hätte, fand im Nationalrat keine Mehrheit. Der Ständerat hingegen beschloss, dass Betroffene auch verjährte Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest einklagen können.

Schweiz noch immer nicht Spitze

Als der Bundesrat 2015 einen runden Tisch für Asbestopfer einsetzte, wurde das Geschäft auf Eis gelegt. Die Stiftung, die daraus hervorging, ist inzwischen operativ. Das Problem der Asbestopfer muss nun nicht mehr im Rahmen des Verjährungsrechts gelöst werden.

Mit der Revision erfüllte der Gesetzgeber aber eine Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der die heute geltende zehnjährige Verjährungsfrist als zu kurz beurteilt hatte. Mit zwanzig Jahren liegt die Schweiz im europäischen Vergleich immer noch unter dem allgemeinen Standard.

Die relative Verjährungsfrist wird mit der Revision ebenfalls verlängert. Wer einen Schaden entdeckt, hat drei Jahre und nicht nur ein Jahr Zeit, den Anspruch geltend zu machen.

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