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Ständerat heisst Revision der Erwerbsersatzordnung gut

Keystone-SDA
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Bern,

Die Erwerbsersatzordnung wird modernisiert, um die Betreuung von kranken Kindern und selbstständig Erwerbende besser zu unterstützen.

Vaterschaftsurlaub
Die Revision gewährt sie auch Müttern, Vätern und weiteren Personen, die ihre Erwerbstätigkeit zur Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigen Kindes unterbrechen. (Symbolbild) - keystone

Die Erwerbsersatzordnung wird in einigen Punkten bei der Betreuung von kranken Kindern und den Betriebszulagen für selbstständig Erwerbende an die modernen Gegebenheiten angepasst. Der Ständerat hiess die Revision am Donnerstag mit 41 zu 0 Stimmen gut. Die Vorlage geht an den Nationalrat.

Aktuell erhalten nur Dienstleistende gewisse Leistungen wie Kinderzulagen, die Betriebszulage oder die Zulage für Betreuungskosten. Die Revision gewährt sie auch Müttern, Vätern und weiteren Personen, die ihre Erwerbstätigkeit zur Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigen Kindes unterbrechen.

Mehr Unterstützung für betroffene Familien

Die Kinderzulagen sollen indessen ganz aus der Erwerbsersatzordnung verschwinden. Sie stammen noch aus der Zeit vor Einführung der Familienzulagen, welche diese Funktion heute erfüllen.

Bei der Mutterschaftsentschädigung hat gemäss der Vorlage auch ein Spitalaufenthalt der Mutter eine Verlängerung der Leistungen zur Folge und nicht wie bisher nur die längere Hospitalisierung des Neugeborenen.

Weitere Verbesserungen in der Erwerbsersatzordnung

Beim Tod eines Neugeborenen sollen künftig auch der Vater oder die Ehefrau der Mutter einen Leistungsanspruch haben. Die Betreuungsentschädigung für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern wollen Bundes- und Ständerat ausweiten.

So soll ein Anspruch neu in allen Fällen bestehen, in denen das Kind mindestens vier Tage hospitalisiert ist. In einem solchen Fall bedarf es keiner einschneidenden Veränderung des Gesundheitszustandes und keiner schlechten Prognose mehr. Die Kosten für die Anpassungen lassen sich mit den bestehenden Mitteln der Erwerbsersatzordnung decken.

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