Preisangabe in der Werbung künftig auch im Internet möglich
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesrat führt damit einem Entscheid des Parlaments aus.
- Die Revision der Verordnung bringt Erleichterungen für die Werber.
In der Werbung kann der Preis künftig auch digital bekannt gegeben werden. Dazu muss eine digitale Quelle zur Verfügung stehen, auf der die Konsumentinnen und Konsumenten die Pflichtangaben einsehen können. Die Änderung der Preisbekanntgabeverordnung tritt am 1. Juli in Kraft.
Der Bundesrat führt damit einem Entscheid des Parlaments aus, wie er am Mittwoch mitteilte. Die Revision der Verordnung bringt Erleichterungen für die Werber. Gemäss der geltenden Verordnung müssen die tatsächlich zu bezahlenden Preise in der Werbung selbst ausgewiesen werden, sofern überhaupt mit Preisen geworben wird.
Die geänderte Verordnung erlaubt es, künftig Angaben zu den speziellen Eigenschaften eines Produkts und zu seinem Preis nicht mehr unmittelbar im Werbemedium zu machen, also auf dem Plakat, im Katalog oder im Prospekt. Neu ist es zulässig, auf eine digitale Quelle zu verweisen, auf der die geforderten Angaben ersichtlich sind.
In den Augen des Bundesrats entsteht dadurch zwar ein gewisser Transparenzverlust. Der Konsumentenschutz bleibe aber gewährleistet. Die digitale Quelle für die Informationen muss demnach gut sicht- oder hörbar angegeben werden. Und die Quelle selbst muss die wesentlichen Kriterien unmittelbar aufzeigen. Das sollte grössere Missbräuche ausschliessen, schreibt der Bundesrat.