Nach dem Ständerat hat am Mittwoch auch der Nationalrat einem entsprechenden Vorstoss zugestimmt.
Nationalrat strafprozessrecht
Der Nationalrat bei einer Abstimmung. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die entsprechende Motion wurde im Nationalrat mit 107 zu 59 Stimmen angenommen.
  • SP und Grüne verlangten in beiden Räten erfolglos die Ablehnung des Vorstosses.

Personen mit Landesverweis sollen nach dem Willen des Parlaments ihren Namen nicht mehr ändern können. Nach dem Ständerat hat am Mittwoch auch der Nationalrat einem entsprechenden Vorstoss zugestimmt. Die grosse Kammer überwies die Motion des parteilosen Schaffhauser Ständerats Thomas Minder mit 107 zu 59 Stimmen. Nun ist der Bundesrat am Zug.

Minder argumentierte in seinem Vorstoss, mit dem neuen Familiennamensrecht seien 2013 die Hürden für Namensänderungen gesenkt worden. Sobald jemand «achtenswerte Gründe» geltend mache, müssten die kantonalen Behörden das Gesuch bewilligen. Dies nutzten Kriminelle, auch solche mit Landesverweis, um wieder eine «weisse Weste» zu erlangen.

Bei Verurteilten mit Landesverweis könne man nicht behaupten, eine Namensänderung sei für die Resozialisierung notwendig, sagte Philipp Matthias Bregy (Mitte/VS) im Namen der Rechtskommission des Nationalrats (RK-N). Neue Namen erschwerten in solchen Fällen zudem die Arbeit der Behörden.

SP und Grüne verlangten Ablehnung des Vorstosses

SP und Grüne verlangten in beiden Räten erfolglos die Ablehnung des Vorstosses. Sie kritisierten die Ungleichbehandlung von Verurteilten mit gegenüber solchen ohne Landesverweis. Es brauche triftige Gründe, um vom Grundsatz der Gleichbehandlung vor dem Gesetz abzuweichen.

Der Bundesrat hatte die Annahme der Motion empfohlen und sich bereit erklärt, eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches auszuarbeiten. Dabei sei es allerdings wichtig, die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren.

Wenn es um eine Gefährdung der Schweiz gehe, sei schon ein einzelner Fall einer zu viel, sagte Justizministerin Karin Keller-Sutter. Die Revision des Namensrechts habe unter anderem das Ziel verfolgt, Straftätern nach Verbüssung ihrer Strafen einen Neustart zu ermöglichen. Bei Personen, die des Landes verwiesen worden seien, greife dieses Argument jedoch nicht.

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