Wer einen Lifestyle-Test zum Ernährungsverhalten oder zur Sportlichkeit machen will, muss diesen neu von einer Gesundheitsfachperson durchführen lassen. Gentests im Medizinbereich können künftig neben Ärzten etwa auch Apothekerinnen durchführen.
Ab dem 1. Dezember können im Medizinbereich neben Ärzten etwa auch Apothekerinnen Gentests durchführen. (Symbolbild)
Ab dem 1. Dezember können im Medizinbereich neben Ärzten etwa auch Apothekerinnen Gentests durchführen. (Symbolbild) - sda - Keystone/AP/THOMAS KIENZLE

Der Bundesrat hat am Freitag das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen auf den 1. Dezember hin in Kraft gesetzt und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen genehmigt. Das Gesetz wurde angepasst, weil das Angebot an genetischen Tests in den vergangenen Jahren zugenommen hat. Mit der Revision soll Missbräuchen vorgebeugt und der Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden.

Bei den nichtmedizinischen Tests gibt es neu zwei Kategorien. Auf der einen Seite geht es um Untersuchungen, bei denen der Schutz der Persönlichkeit beachtet werden muss - also etwa bei Ernährungs- und Sportlichkeitstests. Diese müssen von Ärzten, Apothekerinnen, Drogisten, Ernährungsberaterinnen, Physiotherapeuten, Psychologinnen, Chiropraktikern oder Osteopathinnen durchgeführt werden. Ausserdem sind Laboratorien, die solche Tests durchführen, bewilligungspflichtig.

Die andere Kategorie umfasst Tests, die keine schützenswerten Informationen hervorbringen. Diese können direkt an Kundinnen oder Kunden abgegeben werden, etwa im Laden verkauft oder im Internet angeboten werden. Das können zum Beispiel Tests zum Geschmacksempfinden sein.

Im medizinischen Bereich geht es etwa um die Abklärungen einer Erbkrankheit oder einer Krankheitsveranlagung. Diese Tests durften bislang nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet werden. Künftig sollen im entsprechenden Fachgebiet auch Zahnärztinnen, Apotheker und Chiropraktorinnen ausgewählte medizinische Gentests anordnen können. Als Beispiel genannt wird etwa die Abklärung einer Arzneimittelunverträglichkeit. Auch hier brauchen Laboratorien neu eine Akkreditierungspflicht.

Für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Vaterschaft oder zur Identifizierung gelten wie bisher strenge Vorgaben. So muss die Identität der untersuchten Personen kontrolliert werden und deren Einwilligung vorliegen.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) will die Bevölkerung über die verschiedenen Arten von Gentests und ihren Nutzen und die möglichen Risiken informieren. Dazu ist unter anderem eine neue Website geplant.

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