Der Status der Schutzbedürftigkeit erlaubt sofortigen Familiennachzug. Doch das soll sich künftig ändern.
Mehrere Schatten von Migranten.
Der Schutzbedürftigen-Status erlaubt es, grösseren Gruppen von Personen vorübergehend Schutz zu gewähren. - dpa
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Status S soll künftig auch bei Kriegsvertriebenen angewendet werden.
  • Eine Ständeratskommission will deswegen eine Verschärfung beim Familiennachzug.

Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK) will den Behörden ermöglichen, für Kriegsvertriebene den Status der Schutzbedürftigkeit anzuwenden. Deshalb schlägt sie eine Verschärfung beim Familiennachzug vor.

Mit 6 zu 1 Stimmen bei einer Enthaltung hat die Kommission einem Gesetzesentwurf zugestimmt und diesen in die Vernehmlassung geschickt, wie sie am Donnerstag mitteilte.

Der Schutzbedürftigen-Status erlaubt es, grösseren Gruppen von Personen vorübergehend Schutz zu gewähren, ohne die Asylgesuche individuell zu prüfen. Bisher wurde er allerdings nicht angewendet – aus Sicht der SPK auch deshalb, weil Schutzbedürftige Anspruch auf sofortigen Familiennachzug haben.

Erst nach drei Jahren

Neu sollen Schutzbedürftige nun erst nach einer Frist von drei Jahren ein Gesuch auf Familiennachzug stellen dürfen. Damit würden für sie dieselben Regeln gelten wie für vorläufig aufgenommene Personen.

So könnte Kriegsvertriebenen vorübergehend Schutz gewährt werden, ohne dass das Asylsystem mit vielen individuellen Asylverfahren belastet werde, schreibt die Kommission. Die Minderheit ist der Ansicht, die Regelung würde die Integration erschweren.

Aus den 1990er Jahren

Der Schutzbedürftigen-Status war in den 1990er Jahren geschaffen worden, als Personen aus den Kriegsgebieten im ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz kamen. Viele waren zwar keine Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention, benötigten aber Schutz.

Der «Status S» sollte vor allem eine Überlastung des Systems verhindern. Die Schweiz konnte hohe Gesuchszahlen aber stets in den Regelstrukturen bewältigen, wie die Kommission im Bericht zur Vernehmlassung fest.

Keine Sozialhilfe

Wie für vorläufig Aufgenommene soll der Familiennachzug für Schutzbedürftige erst nach einer Frist von drei Jahren möglich sein – und nur dann, wenn die Familie keine Sozialhilfe und keine Ergänzungsleistungen bezieht sowie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt.

Ausserdem müssen die Gesuchsteller in einer Landessprache verständigen können oder zumindest die Bereitschaft zum Spracherwerb glaubhaft machen. Das gilt auch für ihre Ehegatten, die in die Schweiz nachfolgen wollen, nicht aber für Kinder unter 18 Jahren.

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