Bundesrat will Siegelungsrecht in Strafverfahren beschränken
In Strafverfahren wegen Terrorismusdelikten oder anderer schwerer Straftaten sollen Behörden künftig einfacher auf beschlagnahmte Datenträger zugreifen können. Der Bundesrat stimmt einer Reihe von entsprechenden Vorstössen aus dem Parlament zu.

Der Tessiner Lega-Nationalrat Lorenzo Quadri will mit einer Motion die Versiegelung elektronischer Geräte in Terrorverfahren verbieten. Die Strafprozessordnung soll dahingehend geändert werden, dass kein Antrag auf Versiegelung der von den Ermittlungsbehörden beschlagnahmten elektronischen Geräte und der damit verbundenen Daten gestellt werden kann. Alternativ müsse der Bundesrat ein Verfahren vorsehen, das es den Ermittlungsbehörden ermöglicht, unverzüglich auf die Daten zuzugreifen, die erforderlich sind, um weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.
Quadri begründet seinen Vorstoss unter anderem damit, dass nach der mutmasslich dschihadistisch motivierten Tat am Bahnhof in Winterthur ZH von Ende Mai die Ermittlerinnen und Ermittler offenbar nicht auf die elektronischen Geräte des türkisch-schweizerischen Attentäters zugreifen konnten. Denn die Verteidigung hatte die Versiegelung beantragt.
Dies könne die Verfahren um Monate, manchmal sogar um mehr als ein Jahr, verzögern. In dieser Zeit sei es nicht möglich, eventuelle Kontakte, Unterstützernetzwerke, Komplizen oder Radikalisierungsprozesse rechtzeitig aufzudecken. Das habe offensichtliche Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und beeinträchtige die Wirksamkeit der Ermittlungen.
Der Bundesrat beantragt ohne weitere Begründung die Annahme der Motion, wie auf der Parlamentsdatenbank zu lesen ist. Gleiches gilt für drei weitere Motionen der Nationalräte Heinz Theiler (FDP/SZ), Michael Götte (SVP/SG) und Reto Nause (Mitte/BE). Auch diese wollen das Siegelungsrecht einschränken.
Konkret soll eine Sicherung der Daten durch die Strafverfolgungsbehörden unmittelbar nach der Beschlagnahme zwingend zulässig sein, ohne dass dies als unzulässige Durchsuchung gilt. Das Instrument der Siegelung solle auf gesetzlich klar definierte Fälle von absoluten Berufs- oder Zeugnisverweigerungsrechten fokussiert werden. Verfahrensverzögernde Missbräuche müssten konsequent unterbunden werden.










