Bund muss Verträge mit der Pharma zu Covid-Impfstoffen offenlegen
Der Bund muss die mit den Pharmafirmen abgeschlossenen Verträge zur Beschaffung der Covid-Impfstoffe offenlegen.

Das Wichtigste in Kürze
- Das BAG muss die Impfstoff-Verträge zu Covid mit den Pharmafirmen offenlegen.
- Das hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen und eine Beschwerde gutgeheissen.
- Es gebe keinen Nachweise eines Geheimhaltungsinteresses, so das Gericht.
Der Bund muss die mit den Pharmafirmen abgeschlossenen Verträge zur Beschaffung der Covid-Impfstoffe offenlegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden von drei Privatpersonen gutgeheissen.
Die Beschwerdeführer forderten auf der Basis des Öffentlichkeitsgesetzes Einsicht in die geschlossenen Verträge für die Covid-Impfstoffe. Das BAG wies die Gesuche Ende 2023 ab.
Die Verfügungen betrafen die Unternehmen Novavax, Moderna Tx und Moderna Switzerland.
Kein Nachweis eines Geheimhaltungsinteresses
Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass keine vom Öffentlichkeitsgesetz genannten Ausnahmegründe erfüllt seien. Mit solchen Ausnahmegründen hätte der Zugang zu den Verträgen verweigert werden können.
Namentlich sei nicht zu befürchten, dass die aussenpolitischen Interessen oder der Ruf der Schweiz gefährdet würden, so das Bundesverwaltungsgericht.
Weiter sei kein Nachweis eines Geheimhaltungsinteresses bezüglich Preisen, Lieferkonditionen und weiteren Punkten erbracht worden.
Entgegen der Sicht des BAG werde durch eine Offenlegung auch nicht die Durchführung einer Massnahme des Bundes gefährdet.
Neue Pandemie – andere Ausgangslage
Die Corona-Pandemie sei zum heutigen Zeitpunkt bewältigt. Der Ausbruch einer neuen Pandemie sei ungewiss. Und damit auch die Anzahl der Hersteller von Impfstoffen und der Preise. Aber auch der Bedingungen, zu welchen diese erworben werden können.

Eine Offenlegung der Verträge kann laut Bundesverwaltungsgericht allenfalls «unangenehm» für die Beschwerdegegnerin sein. Denn: Damit würden Vergleiche für ihre heutigen Preise auf der Spezialitätenliste ermöglicht.
Der Zugang zu den Informationen bewirke jedoch nicht, dass eine Massnahme des Bundes nicht durchgeführt werden könne. Dies wäre laut der Ausnahmeregelung des Öffentlichkeitsgesetzes aber nötig gewesen.
«Vertrauen schmälern»
Das BAG wies den Zugang zu den Dokumenten 2023 ab. Als Grund wurde angegeben, dass die Schweiz damit über die internationale Praxis der Offenlegung hinaus gehen würde.
Dies würde das Vertrauen der Hersteller in die Schweiz und die Bereitschaft, mit ihr zu verhandeln, schmälern, fand das BAG.
Die Hersteller müssten auch in Zukunft mit der Offenlegung von Informationen rechnen. Und würden deshalb darauf verzichten, einen so kleinen Markt wie die Schweiz zu bedienen.
Wie aus dem Urteil weiter hervor geht, äusserte sich das BAG auch zur Verbindung der Schweiz zu anderen Staaten. Die international tätigen Hersteller würden ihre Verträge meist möglichst einheitlich ausgestalten.
Zieht das BAG bis vor Bundesgericht?
Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch andere Staaten vergleichbare oder zumindest ähnliche Verträge abgeschlossen hätten.
Damit würde die Schweiz nicht nur ihre Vereinbarungen öffentlich machen, sondern auch die der Europäischen Kommission oder anderer Staaten.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können beim Bundesgericht angefochten werden.
Das BAG will die Entscheide vertieft analysieren und gestützt darauf über das weitere Vorgehen entscheiden. Das teilt das Bundesamt auf Anfrage der Nachrichten-Agentur Keystone-SDA mit.












