Rapperin Schwesta Ewa muss zweieinhalb Jahre in den Knast. Ihr neugeborenes Baby soll dann ohne sie aufwachsen.
Schwesta Ewa
Schwesta Ewa mit ihrer kleinen Aaliyah in den Italien-Ferien. Im Knast kann sie nicht für die Kleine sorgen. - Instagram/schwestaewa
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Das Wichtigste in Kürze

  • Schwesta Ewa muss zweieinhalb Jahre in den Knast.
  • Die Rapperin sass acht Monate in Untersuchungshaft.
  • Inzwischen ist sie Mami eines kleinen Mädchens geworden.

Sie schickte junge Verehrerinnen in die Prostitution. Schwesta Ewa (35) muss wegen Straftaten im Rotlicht-Milieu zweieinhalb Jahre in den Knast. Es geht um Steuerhinterziehung und Körperverletzung.

Brisant: Die deutsche Rapperin wurde noch während ihrer Untersuchungshaft Mutter. Ihr kleines Mädchen darf sie aber nicht mit in den Knast nehmen.

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Ein Justizbeamtin (l.) nimmt Ewa Malanda, bekannt als Rapperin Schwesta Ewa, am 08.06.2017 im Gerichtssaal des Landgerichts in Frankfurt am Main (Hessen) die Handschellen ab. - Keystone

Gegenüber der «Bild» zeigt sich Schwesta Ewa entsetzt. «Ich kann es nicht glauben! Ich bin seit Januar Mutter (…) Was mache ich denn nun? Ich habe mich seit meiner Verurteilung immer vorbildlich verhalten.»

Schwesta Ewa darf Baby nicht mitnehmen

Der Sprecher der Mutter-Kind-Anstalt in Fröndenberg (D) erklärt die Absage an die Rapperin nun in der Zeitung. «Nach unserer Einschätzung ist Ewa Malanda von der Persönlichkeitsstruktur her höchst manipulierbar und gewaltbereit. Und daher noch nicht für den offenen Vollzug geeignet. Wir empfehlen daher, dass sie sich zunächst im geschlossenen Vollzug bewähren soll.»

Eine Unterbringung mit Kind sei nur möglich, wenn die Verurteilte bereits bei Haftantritt für einen offenen Vollzug geeignet sei. Bei Ewas Vergehen handelt es sich aber auch um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Darum sei dies leider nicht möglich.

Über das Schicksal der kleinen Aaliyah entscheidet nun das Jugendamt. Möglich sei, dass ein Familienmitglied von Ewa sich um das Mädchen kümmere, solange die Rapperin im Knast sei.

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