Wie die Gemeinde Staldenried berichtet, werden aufgrund der Zunahme von Vogelgrippefällen bei Wildvögeln in Europa diverse Massnahmen eingeführt.
Huhn im Stall
Ein Huhn im Stall. (Symbolbild) - GETTY IMAGES NORTH AMERICA/AFP/Archiv
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Aufgrund der Zunahme von Vogelgrippefällen bei Wildvögeln in Europa und des kürzlich entdeckten Ausbruchs im Kanton Zürich ordnet das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Präventivmassnahmen an.

Ab Montag, den 28. November 2022, wird die gesamte Schweiz in eine «Kontrollzone» umgewandelt.

Daher gelten ab diesem Datum mehrere restriktiven Bestimmungen für Geflügel sowie Schwimmvögel und Laufvögel, um jeglichen Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden.

Beschränkung des Hausgeflügels soll eingeführt werden

Der Auslauf des Hausgeflügels muss auf den geschlossenen Aussenbereich beschränkt werden, wenn aber Auslaufflächen weiterhin genutzt werden, sind sie mit einem Netz mit höchstens vier Zentimeter Maschenweite abzudecken und die Futter- und Tränkestellen müssen für Wildvögel unzugänglich sein.

Kann diese Anforderungen nicht eingehalten werden, so darf Hausgeflügel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einem dichten Dach und Seitenwänden, die das Eindringen von Vögeln verhindern, gehalten werden.

Das Eindringen des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte muss verhindert werden, indem Hygienemassnahmen angewendet werden.

Kleine Betriebe ebenfalls betroffen

Es wird empfohlen die Einrichtung einer Hygieneschleuse, das Wechseln der Schuhe zu ermöglichen, das Tragen von Arbeitsgewand, das nur für den Gebrauch im Hühnerstall bestimmt ist, und Desinfektion der Hände.

Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.

Vögel der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) müssen von den übrigen Geflügelarten getrennt gehalten werden.

Tot aufgefundene Tiere und Krankheitsanzeichen müssen dokumentiert werden

Geflügelhalter müssen tot aufgefundene Tiere und besondere Krankheitsanzeichen dokumentieren und jedes Atemwegssymptom sowie jede Verringerung der Legeleistung oder der Wasser- und Futteraufnahme ihres Geflügels einem Tierarzt melden, der unverzüglich das Veterinäramt informiert.

Falls nicht bereits geschehen, muss jeder Halter von nicht TVD-pflichtigem Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse, Strausse und Schwäne) die Geflügelhaltung beim Kanton registrieren.

Diese Meldepflicht ist direkt online vorzunehmen, indem man einen QR-Code scannt, der sich auf der Webseite der Gemeinde befindet, oder über die dafür vorgesehene Adresse.

Aktive Überwachung der Massnahmen

Änderungen der Tieranzahl oder die Einstellung der Tierhaltung müssen ebenfalls durch eine neue Eingabe in das System gemeldet werden.

Die Gemeindebehörden sind dafür verantwortlich, die Umsetzung dieser Massnahmen zu überwachen, deren Nichteinhaltung gemäss Artikel 47 des Bundesgesetzes über Tierseuchen vom 1. Juli 1966 strafrechtlich verfolgt werden kann.

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