Auf den Urnengang über die Vorlagen Fusion der Trägerschaften der Spitäler Uster und Wetzikon vom 17. Mai 2020 wird verzichtet.
Wahlurne (Symbolbild)
Wahlurne (Symbolbild) - dpa
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Die zur Eindämmung des COVID-19 nötigen Massnahmen haben Auswirkungen auf die politischen Rechte, dies gilt insbesondere für die Organisation und Durchführung der angeordneten Volksabstimmung vom 17. Mai. Gemäss § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte werden Wahlen und Abstimmungen an der Urne durch die wahlleitende Behörde angeordnet.

Gemäss Art. 12 der Zweckverband Statuten des Spitals Uster vom 1. Januar 2012 ist wahlleitende Behörde der Stadtrat von Uster. In Anwendung dieser Bestimmung hat der Stadtrat an seiner Sitzung vom 24. März beschlossen:

Auf den Urnengang für die Vorlagen Fusion der Trägerschaften der Spitäler Uster und Wetzikon zur gemeinnützigen «Gesundheitsversorgung Glattal und Zürcher Oberland AG» sowie Auflösung des Zweckverbands Spital Uster und Umwandlung in die gemeinnützige «Spital Uster AG» vom 17. Mai wird verzichtet. Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG) beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

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