Am 28. November 2021 findet eine Gemeindeabstimmung in Uster statt. Den Stimmberechtigten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, ihr Stimmrecht auszuüben.
Stadtverwaltung Uster
Die Stadtverwaltung von Uster. - Gemeinde Stadt Uster
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Für Sonntag, 28. November 2021, werden in Uster folgende Abstimmungen angeordnet: Gemeindeabstimmung, Genehmigung der Gemeindeordnung 2022 der Stadt Uster (Totalrevision) sowie die Genehmigung eines Investitionskredits von 16 100 000 Franken exklusive Mehrwetsteuer (Kostenvoranschlag ± 10 Prozent) zur Sanierung der Schlammbehandlung der Abwasserreinigungsanlage (ARA) Jungholz; der Anteil Erneuerung beträgt 4 100 000 Franken.

Stimmberechtigt sind Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Stadt Uster politischen Wohnsitz haben und von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen sind (§ 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte).

Stimmberechtigte, welche die Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese beim Stimmregisterführer beziehen.

Details zur Stimmabgabe

Die Stimmabgabe kann durch Benützung der am Abstimmungssonntag und am Samstag vor dem Abstimmungstag aufgestellten Urnen erfolgen. Die Urnenstandorte und Urnenöffnungszeiten sind auf dem Stimmrechtsausweis aufgeführt.

Nach dem Erhalt des Abstimmungsmaterials steht es den Stimmberechtigten offen, während der Schalteröffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 8 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 16.30 Uhr, Mittwoch bis 18.30 Uhr, Freitag8 bis 14 Uhr) vorzeitig bei den Einwohnerdiensten ihre Stimme abzugeben. Es besteht aber auch die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe.

Die Stimmabgabe kann auch durch eine nach § 68 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 35 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) zulässige Stellvertretung erfolgen. Der Stimmrechtsausweis ist in jedem Fall zu unterzeichnen.

Schriftlicher Rekurs kann eingereicht werden

Gegen diese Abstimmungsanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet (Fristenlauf beginnend am Tage nach der Veröffentlichung), schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

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