Wie die Gemeinde Urtenen Schönbühl bekannt gibt, werden Strassenanlieger gebeten, Bepflanzungen entlang der Strassen bis zum 31. Mai 2024 zurückzuschneiden.
Sträucher schneiden Rückschnitt
Entsprechen Beflanzungen nicht den Vorgaben, steht ein Rückschnitt an. - Alexas_Fotos / Pixabay
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Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz sowie die Strassenverordnung unter anderem vor, dass Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben müssen.

Mindesthöhe über Geh- und Radwegen

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 Meter freigehalten werden.

Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern müssen einen Strassenabstand von mindestens 0,5 Metern ab Fahrbahnrand einhalten.

Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Geltungsbereich für Pflanzen und Strukturen

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen.

Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften.

Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.

Pflichten der Grundeigentümer entlang von Strassen

Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2024 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.

Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.

Sie haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen.

Konsequenzen bei Missachtung der Bestimmungen

Innerhalb des Waldes obliegen entlang von Kantonsstrassen die vorsorgliche Waldpflege und das Freihalten des Lichtraumprofiles dem Tiefbauamt des Kantons Bern.

Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von zwei Metern vom Fahrbahnrand beziehungsweise 50 Zentimetern von der Gehweghinterkante einhalten.

Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder die Bauabteilungen sind gerne zu näherer Auskunft bereit.

Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen können die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

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