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    Thun: Motorradparade auf dem Rathausplatz – Polizei schritt nicht ein

    Stadt Thun
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    Thun,

    Rund 30 Motorräder parkierten Ende September in der Fussgängerzone in Thun. Der Gemeinderat erklärt nun, warum die Kantonspolizei nicht eingriff.

    Thun
    Blick auf den Rathausplatz und das Rathaus (Symbolbild) - Nau.ch / Ueli Hiltpold

    Am 25. September 2026 kurvte um ca. 19 Uhr laut vernehmbar eine Motorradparade um den Rathausplatz. Im Anschluss wurden die rund 30 Motorräder rund um den Brunnen des Rathausplatzes parkiert – notabene im Perimeter der Fussgängerzone. Die mutmasslichen Angehörigen einer Motorradgang liessen sich in einem Gastrolokal auf dem Rathausplatz nieder.

    Ein Anruf bei der Polizei ergab, dass diese informiert und eine Patrouille vor Ort sei. Es sei im Übrigen nicht verboten auf dem Rathausplatz zu parkieren, da dort kein Parkverbotsschild stehe. Auf den Hinweis, dass sich der Rathausplatz in einer Fussgängerzone befindet und dort entsprechend ein Parkierungs- und Fahrverbot gilt, wurde nicht eingegangen.

    Seit langem wird von verschiedenen Seiten, unter anderem vom Thuner Innenstadtleist, eine Verbesserung der Signalisation im Bereich der Gerberngasse gefordert. Wenn die geltende Signalisation selbst von einer vor Ort eingesetzten Polizeipatrouille nicht richtig interpretiert wird, erhält diese langjährige Forderung zusätzliche Dringlichkeit. Eine eindeutige und unmissverständliche Signalisation der Fussgängerzone ist sowohl für Verkehrsteilnehmende als auch für deren Kontrolle wichtig.

    Fragen an den Gemeinderat

    1. Teilt der Gemeinderat die Einschätzung der Kantonspolizei, dass auf dem Rathausplatz trotz Fussgängerzone parkiert werden darf?
    2. Wie stellt die Stadt sicher, dass die Kantonspolizei Bern über die geltenden Verkehrsregeln und insbesondere die Perimeter der Fussgängerzone in der Innenstadt informiert ist und entsprechende Verstösse sanktioniert?
    3. Wann wird die Signalisation der Fussgängerzone im Bereich Rathausplatz–Obere Hauptgasse eindeutig und unmissverständlich verbessert, beispielsweise durch ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge?
    4. Welche Erkenntnisse liegen dem Gemeinderat aktuell zu möglichen Konflikten zwischen verschiedenen Motorradgangs im Raum Thun vor?
    5. Welche Handlungsmöglichkeiten sieht der Gemeinderat, um zukünftig solchen und ähnlichen Machtdemonstrationen im öffentlichen Raum entgegenzutreten?

    Zu Frage 1: Teilt der Gemeinderat die Einschätzung der Kantonspolizei, dass auf dem Rathausplatz trotz Fussgängerzone parkiert werden darf?

    Weder die Stadt Thun noch die Kantonspolizei Bern hatten Kenntnis von einer Motorradparade auf dem Rathausplatz. Sowohl der Gemeinderat als auch die Kantonspolizei Bern wollen nicht, dass Fussgängerzonen zweckentfremdet werden. Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern, die am 25. September 2026 ausgerückt sind, haben sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit entschieden, keine Massnahmen zu ergreifen, da die Motorräder nicht verkehrsbehindernd abgestellt waren.

    Der zuständige Bezirkschef der Kantonspolizei Bern wird das Thema «Regeln Fussgängerzone» und die Erwartungen des Gemeinderates mit seinen Mitarbeitenden thematisieren.

    Eine Fussgängerzone und ein Verbot für Motorfahrzeuge sind unterschiedliche Massnahmen. Die Fussgängerzone ist grundsätzlichen den zu Fuss Gehenden vorbehalten. Alle ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeuge dürfen sich nur im Schritttempo bewegen.

    Bei einem Verbot für Motorwagen und Motorräder gilt für die erlaubten Fahrten die zugelassene Höchstgeschwindigkeit. Für die Thuner Innenstadt hat man sich zu Gunsten des Fussverkehrs ausgesprochen und daher das Instrument der Fussgängerzone gewählt. Die entsprechende Signalisation ist korrekt angebracht und nicht missverständlich; unter der Voraussetzung, dass man die gesetzlichen Bestimmungen kennt.

    In Artikel 22c der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) ist die Fussgängerzone folgendermassen geregelt:

    «Fussgängerzonen sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt.

    Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern und Motorfahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.»

    Aktuell untersucht das Tiefbauamt mit den weiteren betroffenen Abteilungen, ob die Signalisation im gesamten Innenstadtperimeter verbessert werden kann. Dabei steht aber nicht grundsätzlich das Verkehrsregime zur Diskussion, sondern viel mehr die vielen Zusatztafeln mit Ausnahmebestimmungen und erläuternden Informationen. Mit einer Umsetzung von allfälligen Massnahmen darf 2027 gerechnet werden.

    Zu Frage 4: Welche Erkenntnisse liegen dem Gemeinderat aktuell zu möglichen Konflikten zwischen verschiedenen Motorradgangs im Raum Thun vor?

    Vereinslokale der Motorradclubs «Broncos» und «Bandidos» sind in Thun beheimatet. Aktuell sind weder dem Gemeinderat noch der Kantonspolizei Bern Konflikte oder Auseinandersetzungen zwischen den beiden Clubs bekannt.

    Der Gemeinderat erwartet, dass die Kantonspolizei Bern den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Durchbruch verhilft. Es gilt allerdings zu beachten, dass einerseits die Kantonspolizei Bern an den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebunden ist, anderseits spontane Treffen dieser Art auch in Zukunft stattfinden können.

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