Gsteigwiler BE: Planungszone stoppt neue Zweitwohnungen für zwei Jahre
In Gsteigwiler BE gilt mit sofortiger Wirkung eine Planungszone für Zweitwohnungen. Sie dauert zwei Jahre und untersagt auch die kurzzeitige Vermietung.

Der Gemeinderat von Gsteigwiler hat gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 beschlossen, für das gesamte Gemeindegebiet (alle Bau- und Nichtbauzonen) mit Ausnahme des Wirkungsbereichs der Zone «Internatszone» mit sofortiger Wirkung eine Planungszone in Sachen «Zweitwohnungen» zu erlassen.
Die Planungszone bezweckt die Überprüfung der zulässigen Wohnnutzungen im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen und auf die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen.
Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Die Umnutzung von bisher als Erstwohnung genutzten Wohnungen zu Zweitwohnungen sowie die Erstellung von Zweitwohnungen sind während der Dauer der Planungszone unzulässig.
Zudem ist während der Dauer der Planungszone auch die neue Nutzung von Erst- und Zweitwohnungen für die kurzzeitige Vermietung unzulässig. Eine Vermietung gilt in diesem Sinne als kurzzeitig, wenn sie weniger als fünf aufeinanderfolgende Nächte beträgt.
Die Planungszone liegt vom 22.10.2026 bis am 23.11.2026 auf der Gemeindeverwaltung Gsteigwiler öffentlich auf. Die Unterlagen sind während dieser Zeit zusätzlich auf der Website der Gemeinde Gsteigwiler unter verfügbar.
Während der Auflagefrist – bis spätestens am 23.11.2026 – kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.











