Durchgangsplatz Thal SG: Niederlage für Fahrende vor Bundesgericht
Eine Beschwerde von Fahrenden der Radgenossenschaft der Landstrasse wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Damit gibt es wohl keinen Durchgangsplatz in Thal SG.

Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesgericht wies eine Beschwerde der Radgenossenschaft der Landstrasse ab.
- Diese forderten die Errichtung eines provisorischen Durchgangsplatzes in Thal SG.
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Radgenossenschaft der Landstrasse im Zusammenhang mit der Einrichtung eines provisorischen Durchgangsplatzes in der Gemeinde Thal SG abgewiesen. Die Genossenschaft ging gegen einen Entscheid des Gemeinderates von Thal vor, mit dem dieser Platz verhindert wurde.
Auf dem Gebiet Fuchsloch in der Gemeinde Thal soll ein langfristiger Durchgangsplatz für Fahrende eingerichtet werden. Dies sieht der Richtplan des Kantons St. Gallen vor. Die Gemeinde ist deshalb verpflichtet, innerhalb der nächsten zehn Jahre die dafür erforderliche Anpassung des Zonenplanes aufzugleisen.
Dies schreibt das Bundesgericht in seinem Urteil und weist auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts St. Gallen hin. Dieses hielt im März 2021 weiter fest, dass die Gemeinde wohl die Rechtsweggarantie der Radgenossenschaft verletzen würde, wenn sie sich um diese Pflicht foutieren würde.

Bis dann wird es jedoch auch keinen provisorischen Durchgangsplatz im Fuchsloch geben, wie eine ursprüngliche Vereinbarung zwischen der St. Galler Baudirektion und der Gemeinde Thal vorsah. Der Gemeinderat entschied 2019 aufgrund verschiedener Reaktionen, dass das Vorhaben nur weiterverfolgt werde, wenn im Rat darüber Einstimmigkeit herrschen sollte. Dies war in der Folge nicht der Fall.
Gemeinderatsbeschluss wird nicht aufgehoben
Diesen nicht einstimmigen Beschluss des Gemeinderates focht die Radgenossenschaft beim Baudepartement an. Die Behörde entschied, dass gegen einen solchen Beschluss keine Beschwerde möglich und dass die Genossenschaft nicht beschwerdelegitimiert sei.
Sie trat deshalb nicht auf den Rekurs ein. Das St. Galler Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid und mit dem vorliegenden Urteil des Bundesgerichts bleibt es dabei.
Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Genossenschaft Beschwerde in eigenem Namen im Interesse der Mehrheit ihrer Mitglieder führen könne. Über ein schützenswertes Interesse verfüge sie, wenn eine Grosszahl ihrer Mitglieder zu einer Beschwerde berechtigt wäre.
Vorliegend habe der Kanton St. Gallen zu Recht vorgebracht, dass die Genossenschaft nicht aufgezeigt habe, dass eben eine Grosszahl ihrer Mitglieder ein schutzwürdiges Interesse am Beschluss zum provisorischen Durchgangsplatz in Thal habe.