Kanton St. Gallen: Schutzbedürftige sollen weiterhin weniger Sozialhilfe erhalten

Die Regierung des Kantons St. Gallen will Personen mit Status S auch mit Aufenthaltsbewilligung nur reduziert unterstützen – geplant ab März 2027.

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Kanton St. Gallen: Schutzbedürftige sollen weiterhin weniger Sozialhilfe erhalten (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof

Schutzbedürftige (Status S) mit Aufenthaltsbewilligung sollen weiterhin nur einen reduzierten Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben. Zudem sollen sie im Falle von Sozialhilfebezug nur beschränkt freie Wohnsitzwahl haben. Die St.Galler Regierung hat diese Anpassungen im Sozialhilfegesetz aufgrund einer dringlichen Motion des Kantonsrats erarbeitet.

Mit der Anpassung können höhere Sozialhilfekosten für die Gemeinden verhindert werden. Zentral bleibt nach Ansicht der Regierung die weitere Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S.

Hintergrund der Motion 42.26.04 «Reduzierter Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung» ist, dass Schutzbedürftige nach fünf Jahren in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Da der Bundesrat den Schutzstatus S im März 2022 aktiviert hat, erhalten die ersten Personen aus der Ukraine ab März 2027 eine Aufenthaltsbewilligung. Damit haben diese Personen gemäss Bundesrecht Anspruch auf dieselben Sozialhilfeansätze wie die übrige Bevölkerung und können ihren Wohnsitz frei wählen.

Dies führt für die politischen Gemeinden im Kanton zu höheren Sozialhilfekosten. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung erhalten hingegen tiefere Leistungen der Asylsozialhilfe und benötigen für einen Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde im Kanton St.Gallen die Zustimmung der Aufnahmegemeinde. Neue Bestimmungen im Sozialhilfegesetz Die Anpassung des kantonalen Sozialhilfegesetzes sieht vor, dass Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung weiterhin einen reduzierten Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben.

Auch soll ihnen bei Sozialhilfebezug weiterhin Wohnraum zugewiesen werden können. Mit Blick auf die damit verbundene Beschränkung der Wohnsitzwahl hat die Regierung bereits beim VIII. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz ihre Bedenken hinsichtlich der Verletzung von Völker- beziehungsweise Bundesrecht geäussert.

Diese Bedenken gelten grundsätzlich auch im vorliegenden Fall für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung.

Anpassungen auch beim Bundesrecht nötig

Nach geltendem Bundesrecht sind reduzierte Sozialhilfeansätze für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung (noch) nicht zulässig. Der Bund hat aber eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen in die Vernehmlassung gegeben, um es den Kantonen zu ermöglichen, weiterhin tiefere Sozialhilfeansätze vorzusehen. Die kantonale Gesetzesanpassung steht daher unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Anpassung auf Bundesebene.

Der Vollzugsbeginn der kantonalen Gesetzesanpassung ist auf Anfang März 2027 vorgesehen.

Förderung der Erwerbstätigkeit bleibt zentral

Unabhängig von diesen gesetzlichen Anpassungen ist es nach Ansicht der Regierung zentral, die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen weiter zu fördern, um deren Abhängigkeit von staatlichen Unterstützungsleistungen nachhaltig zu verringern und das damit vorhandene Arbeitskräftepotenzial zu nutzen. Zu tiefe Sozialhilfeansätze sowie eine zu restriktive Handhabung der Zuweisung von Wohnraum können die Integration behindern und damit dem Ziel entgegenstehen, die Erwerbstätigenquote weiter zu erhöhen. Die Praxis der Sozialhilfe sollte seitens der politischen Gemeinden im Einzelfall so ausgestaltet sein, dass Erwerbstätigkeit gefördert und nicht verhindert wird.

Die Unterlagen zum X. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfe Schutzstatus S) sind im Ratsinformationssystem unter der Geschäftsnummer 22.26.21 abrufbar.

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