Kaufdorf: Gemeinderat wehrt sich gegen Vorwürfe an Baukommission

Der Gemeinderat von Kaufdorf BE nimmt Stellung zu Kritik an der Baukommission – es geht um vier Parkplätze am Schürmattweg und eine Amtsgeheimnisverletzung.

Die Gemeindeverwaltung in Kaufdorf.
Die Gemeindeverwaltung in Kaufdorf. - Nau.ch

In den vergangenen Wochen und Monaten sind im Zusammenhang mit der Baukommission der Gemeinde Kaufdorf über verschiedene Kanäle Informationen verbreitet worden, die ein unvollständiges und teilweise falsches Bild von dieser Behörde und bestimmten von ihr behandelten Sachverhalten gezeichnet haben.

Verzerrende Vorwürfe und Bezichtigungen, die auf lückenhafter Faktenkenntnis beruhen, haben unzutreffende Eindrücke erweckt und das Vertrauen in die Behörden beeinträchtigt.

Dem Gemeinderat ist es deshalb ein Anliegen, die Bevölkerung transparent und korrekt über die aufgeworfenen Fragen zu orientieren.

Zum Bauprojekt Schürmattweg 16 und 18

Die Baukommission hat am 11. Oktober 2019 das Bauprojekt für die Überbauung Schürmattweg 16 und 18 bewilligt. Am 8. September 2020 gewährte die Kommission im Rahmen eines Projektänderungsverfahrens auch eine Ausnahmebewilligung für vier zusätzliche Autoeinstellhallenplätze.

Es ist richtig, dass die Bauverwaltung, welche das Geschäft vorbereitete, der Kommission einen gegenteiligen Antrag – nämlich Abweisung des Ausnahmegesuchs für die vier zusätzlichen Autoeinstellhallenplätze – unterbreitet hatte.

Der Umstand, dass die Baukommission anders entscheidet, als die Verwaltung beantragt, ist weder ungewöhnlich noch unrechtmässig: Die Baukommission ist für den Entscheid zuständig; sie hat alle relevanten Aspekte eines Geschäfts zu berücksichtigen – und kann unter Umständen zu einem anderen Schluss kommen als die Verwaltung, die das Geschäft vorbereitet hat.

Die Baukommission ist zuständig, um Entscheide zu fällen. Dabei kann es – wie in jeder Behörde – dazu kommen, dass sich ein Entscheid im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt.

Ausnahmegesuch hätte wohl nicht erteilt werden dürfen

Im vorliegenden Fall stellte das Regierungsstatthalteramt im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Überprüfung denn auch fest, dass dieses Ausnahmegesuch wohl nicht hätte erteilt werden dürfen.

Stellt sich im Nachgang zu einem Entscheid einer Behörde heraus, dass dieser falsch war, stellt sich die Frage, ob der Entscheid zu korrigieren ist oder ob trotz dem Mangel an ihm festgehalten werden kann.

In Bezug auf die Ausnahmebewilligung für die Autoabstellplätze stellte das Regierungsstatthalteramt fest, dass auf eine Korrektur verzichtet werden konnte. Rechtskräftige Baubewilligungen können nur unter besonderen Voraussetzungen widerrufen werden.

Aufsichtsamt hat Fortbestand des Entscheids der Baukommission akezptiert

Es ist nie erfreulich, wenn eine Behörde eine Situation falsch einschätzt. Insbesondere baurechtliche Fragen sind aber oft komplex und können nicht immer leicht beantwortet werden. Gerade weil es zu Fehleinschätzungen kommen kann, besteht in einem Rechtsstaat die Möglichkeit, behördliche Entscheide durch Aufsichts- oder Oberinstanzen überprüfen zu lassen.

Das ist auch hier erfolgt – mit dem Ergebnis, dass das Regierungsstatthalteramt als Aufsichtsbehörde den Fortbestand des Entscheids der Baukommission akzeptiert hat.

Wichtig ist für den Gemeinderat, dass die richtigen Schlüsse aus solchen Fällen gezogen und Baugesuche mit der nötigen Sorgfalt behandelt werden.

Kein persönliches Fehlverhalten oder unzulässige Einflussnahme

Der Gemeinderat weist aber mit Nachdruck darauf hin, dass im erwähnten Baubewilligungsverfahren keine unzulässigen Einflussnahmen oder Versuche dazu vorgekommen sind – weder intern noch extern. Die Baukommission ist eine selbstständige Behörde, die die Baugesuche in eigener Zuständigkeit behandelt und beurteilt.

Es ist korrekt, dass der heutige Gemeindepräsident seinerzeit (das heisst in den Jahren 2019 bis 2020) als Gesuchsteller für die vier zusätzlichen Autoabstellplätze am Schürmattweg auftrat. Allerdings war er zu jenem Zeitpunkt in keiner behördlichen Funktion, und es war auch keineswegs absehbar, dass er später einmal solche Ämter übernehmen würde. Er wurde erst auf 1. Januar 2021 in den Gemeinderat gewählt.

Ein Zusammenhang zwischen seiner damaligen Situation als privater Gesuchsteller und seiner heutigen behördlichen Funktion bestand und besteht demnach in keiner Art und Weise.

Es ist denn auch in keinem der massgebenden Verfahren festgestellt worden, dass dem heutigen Gemeindepräsidenten ein persönliches Fehlverhalten oder eine unzulässige Einflussnahme vorgeworfen werden könnte.

Allfälliger Begünstigungsvorwurf greift ins Leere

In der öffentlichen Diskussion bleibt zudem unberücksichtigt, dass entlang des Schürmattwegs grundbuchrechtlich gesicherte Parkierungsrechte für zirka 20 Autos bestanden.

Im Rahmen des Bauvorhabens wurden zahlreiche Parkplätze aufgehoben, deren Anzahl jene der neu bewilligten Parkplätze übersteigt. Die Löschung der Parkierungsrechte durch den Grundeigentümer führte zu einer Verringerung privater Parkierungsflächen auf öffentlichem Grund und damit zu einer Neuordnung zugunsten der allgemeinen Nutzung des Schürmattwegs.

Soweit der Baukommission unterstellt wird, mit ihrem Entscheid habe sie eine zusätzliche Begünstigung des Grundeigentümers bewirkt, greift dieser Vorwurf ins Leere.

Zur Amtsgeheimnisverletzung

Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt Schürmattweg 16 und 18 wurden Informationen in die Öffentlichkeit getragen, die aus der Baukommission stammten und die der Geheimhaltungspflicht unterstanden. Die Baukommission hat nach Vorliegen schriftlicher Beweise eines Datenabflusses Anzeige erstattet. Diese Anzeige wurde von Amtes wegen als Offizialdelikt verfolgt.

Die unbefugte Weitergabe solcher Informationen kann eine Amtsgeheimnisverletzung darstellen. Dies war vorliegend tatsächlich der Fall: Das zuständige Strafgericht kam zum Schluss, dass das Baukommissionsmitglied, welches vertrauliche Informationen weitergegeben hatte, das Amtsgeheimnis verletzt hatte.

Für Behördenmitglieder gelten hohe Anforderungen an Vertraulichkeit und verantwortungsvolles Handeln. Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit seiner Kommissionen sicherzustellen.

Aufgrund seiner Gesamtverantwortung für das Funktionieren der Gemeindeverwaltung und der Gemeindebehörden hat der Gemeinderat deshalb mögliche Handlungsoptionen geprüft, die sich im Nachgang zur Amtsgeheimnisverletzung eröffneten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Situation in der Baukommission angesichts der Umstände sehr belastet und herausfordernd war. Für den Gemeinderat stellte sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Mitarbeit des betreffenden Kommissionsmitglieds möglich sei.

Dies als Ausübung von unzulässigem Druck zu bezeichnen, entbehrt jedoch jeder Grundlage. Vielmehr ist der Gemeinderat gesetzlich dazu verpflichtet, bei allfälligen Unregelmässigkeiten Massnahmen zu prüfen und zu ergreifen, um die Funktionsfähigkeit der Behörden sicherzustellen.

Dem Gemeinderat liegt viel an einem offenen und auch kritischen Dialog mit der Bevölkerung. Die Demokratie – gerade auch in einer kleineren Gemeinde, wo man sich kennt – lebt davon, Fragen stellen und unterschiedliche Meinungen vertreten zu dürfen. Grundlage einer konstruktiven Kritik ist jedoch, dass sie auf Fakten und einer sachlichen Darstellung der tatsächlichen Zusammenhänge beruht und nicht Vermutungen oder unzutreffende Verknüpfungen in den Vordergrund stellt.

Der Gemeinderat hofft, mit dieser Information einen Beitrag zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu leisten.

Kommentare

User #6332 (nicht angemeldet)

Baukommission sind Laien (war auch dabei), Bauverwaltung/AGR sind Profi (Architekten, BauLeute). Bei Intetessens-Konflikte gilt der Ausstand, ansonsten macht man sich strafbar (Vorteilsnahme).

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