In Schlieren stehen für die Römisch-Katholische Synode Wahlen an
Wie die Stadt Schlieren mitteilt, können für die Erneuerungswahl der Römisch-Katholischen Synode bis 14. November 2022 Wahlvorschläge eingereicht werden.

Mit Beschluss vom 28. März 2022 hat der Synodalrat der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich die Erneuerungswahlen der Mitglieder der Synode für die Amtsdauer 2023 bis 2027 für den 12. März 2023 angeordnet.
Als Termin für einen 2. Wahlgang wird der 18. Juni 2023 festgesetzt. Auf die römisch-katholische Kirchgemeinde Schlieren entfallen zwei Sitze.
Die Wahl wird nach der Kirchenordnung (KO) in Verbindung mit dem Gesetz über die politischen Rechte (GPR) durchgeführt.
Wahlvorschläge sind bis spätestens am Montag, 14. November 2022, beim Stadtrat Schlieren, Stadtkanzlei, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, einzureichen.
Einreichen der Wahlvorschläge
Wählbar sind Mitglieder der Kirchgemeinde, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung B, C und Ci sind.
Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort/Heimatland auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden.
Anzugeben ist, ob ein kirchliches Anstellungsverhältnis besteht. Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein.
Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Vorschläge sind auch für zweiten Wahlgang gültig
Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Stadtkanzlei erhältlich oder stehen zum Download auf der Webseite der Gemeinde bereit.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht.
Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert, zurückgezogen oder neue eingereicht werden.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang können bei der wahlleitenden Behörde gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue eingereicht werden.
Rekurs kann schriftlich eingereicht werden
Der Stadtrat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl erfüllt sind.
Andernfalls wird eine Urnenwahl angeordnet. Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der römisch-katholischen Körperschaft, Minervastrasse 99 in Zürich, erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.