Rhygüetli-Initiative in Stein am Rhein ungültig
Die Volksinitiative zum Erhalt des Naherholungsgebiets Rhygüetli in Stein am Rhein erfüllt rechtlich nicht die Voraussetzungen für eine Abstimmung.

Wie die Stadt Stein am Rhein mitteilt, wird die Anfang August 2025 eingereichte kommunale Volksinitiative «Erhalt und Aufwertung des Naherholungsgebiets Rhygüetli» aller Voraussicht nach nicht zur Abstimmung gelangen können. Die juristische Prüfung hat ergeben, dass die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
So verstösst die Initiative gegen übergeordnetes Recht und sie verletzt den Grundsatz der Einheit der Materie, indem sie mehrere Sachfragen vereint, die keinen inneren sachlichen Zusammenhang aufweisen.
Der Stadtrat Stein am Rhein wird dem Einwohnerrat entsprechend Bericht erstatten und mit Verweis auf die Erkenntnisse aus dem juristischen Gutachten die Ungültigerklärung beantragen. Der Einwohnerrat entscheidet voraussichtlich noch im Jahr 2025.
Deckungsgleiche Anliegen
Mit ihrem politischen Engagement wollen die Initianten die Voraussetzungen schaffen, damit das Hofgut Rhygüetli sowie das umliegende Natur- und Naherholungsgebiet erhalten und nachhaltig entwickelt werden können. Was den Initianten am Herzen liegt, ist auch dem Stadtrat von Stein am Rhein ein wichtiges Anliegen.
Wenngleich der Stadtrat die Initiative als formal ungültig beurteilt, so nimmt er die dahinterliegenden Bedürfnisse sehr ernst. Beim Kanton wird derzeit abgeklärt, welche gesetzlichen Handlungs- und Gestaltungsspielräume sich der Stadt Stein am Rhein in der sensiblen Rhygüetli-Zone überhaupt bieten.
Die Wünsche der Initianten beziehungsweise Petitionäre sind dabei miteingeflossen. Diese Vorabklärung legt eine solide Grundlage für den anstehenden öffentlichen Diskurs rund um die zukünftige Nutzung des Rhygüetli.
In diesem Zusammenhang ist dem Stadtrat besonders wichtig zu betonen, dass die schon immer öffentlich genutzte Rheinuferzone vom Pontonierdepot bis zur Landesgrenze in jedem Fall unverändert bleibt und nicht Diskussionsgegenstand ist.